Auf die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten war das angefochtene Teilurteil aufzuheben und die (Stufen-)Klage hinsichtlich des auf der ersten Klagestufe geltend gemachten Auskunftsbegehrens abzuweisen. Der Senat wertet dabei den Berufungsantrag des Beklagten, die Klage abzuweisen, dahingehend, dass dies nur jene erste Stufe betrifft, über die das LG durch das Teilurteil entschieden hat, da sich die Berufungsbegründung nur gegen den Ausstattungscharakter der übertragenen Grundstücke wendet, nicht aber gegen den gesamten von den Klägerinnen verfolgten Pflichtteilsanspruch.
Soweit die Klägerinnen die Rechtsauffassung vertreten, die hier aufgeworfene Frage, inwieweit es sich bei der streitgegenständlichen Schenkung an den Beklagten um eine Ausstattung im Rechtssinne gehandelt habe, sei dem Senat in der mit der Berufung angetragenen Auskunftsstufe nicht angefallen (Bl. 69 d. e.A.), sodass diese Problematik jedenfalls in dem hier zu behandelnden Verfahrensstadium der Klage nach § 254 ZPO noch keiner Beantwortung bedürfe, vermag der Senat ihrer Argumentation nicht zu folgen. Auch wenn sich die Klägerinnen in diesem Zusammenhang auf die in der Rechtslehre vertretene Ansicht stützen, die Vorschrift des § 2057 BGB, die dem Miterben die Verpflichtung auferlegt, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050–2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat, und § 2316 BGB die Wertung der §§ 2050 ff. BGB in das Pflichtteilsrecht überführt, rechtfertigt dies nicht die von den Klägerinnen gezogene Schlussfolgerung. Dabei ist sich der Senat der Tatsache bewusst, dass Voraussetzung für das Bestehen der Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nicht das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs, sondern nur eines Pflichtteilsrechts ist; eine Auskunfts- und Wertermittlungspflicht ist jedoch dann zu verneinen, wenn der Pflichtteilsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht (RGZ 129, 239; BGH NJW 1985, 1964, 1965; BGHZ 28, 177, 180; OLG Braunschweig OLGRspr 21, 343, 344; LG Bonn ZEV 2005, 313; LG Potsdam BeckRS 2019, 41104; MüKo/Lange, Rn 15; BeckOK/Müller-Engels, Rn 2; PWW/Deppenkemper, Rn 3). Denn dann besteht auch kein Informationsbedürfnis für den Pflichtteilsberechtigten, sodass die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs (zu pflichtteilsfremden Zwecken) zumindest rechtsmissbräuchlich ist. Auch der Senat verkennt insoweit nicht, dass sich der Auskunftsanspruch inhaltlich auch auf die Tatsachen und Umstände bezieht, die Zuwendungen als Ausstattung bzw. Schenkung qualifizieren (BeckOK-BGB/Lohmann, Rn 14) Zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Ausgleichspflicht gehören dabei auch Tatsachen, aus denen folgt, dass eine bestimmte Zuwendung eine (grundsätzlich ausgleichspflichtige) "Ausstattung" i.S.v. § 2050 Abs. 1 BGB, nicht etwa eine (nur bei besonderer Anordnung ausgleichspflichtige) "Schenkung" i.S.v. § 2050 Abs. 3 BGB darstellt (BeckOK-BGB/Lohmann, 65. Ed. 1.2.2023, § 2050 Rn. 14). Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die eine Ausgleichspflicht nach § 2050 Abs. 1 BGB wegen Vorliegens einer Ausstattung begründen, trifft jedoch denjenigen, der daraus Rechte herleitet, also die Anrechnung einer Zuwendung auf den Erbteil verlangt (oder wie hier, einen Ausgleich im Rahmen der Pflichtteilsberechnung geltend macht), mithin im streitgegenständlichen Fall die Klägerinnen (so auch das OLG Frankfurt BeckRS 2010, 06332). Wer den Ausgleich verlangt, hat zu beweisen, dass eine ausgleichspflichtige Zuwendung oder Leistung erfolgt ist. Ein Anscheinsbeweis hierfür besteht nicht. Das gilt auch für sonstige Beweiserleichterungen, da die zeitlich unbegrenzte Ausgleichung die Ausnahme und nicht die Regel ist (vgl. § 2050 Abs. 3 BGB; Rösler, in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Pflichtteil, Rn 26 273).
Soweit die Klägerinnen im vorgenannten Sinne einen Ausnahmetatbestand von der an Fristen gebundenen Regelung des § 2325 Abs. 3 BGB dergestalt behaupten, dass der Beklagte verpflichtet sei, die ihm im Jahre 1993 zugewendeten Immobilie … (A) im Rahmen der erbrechtlichen Auseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen, da es sich seinerzeit um eine Ausstattung i.S.d. § 1624 BGB gehandelt habe, ist der Beklagte seiner im Rahmen der sekundären Darlegungslast bestehenden Auskunft-/Informationsverpflichtung in einem Maße nachgekommen, das den Senat in die Lage versetzt festzustellen, dass es sich bei der in Rede stehenden Schenkung gerade nicht um eine solche ausgleichspflichtige Ausstattung des Beklagten gehandelt hat (wird ausgeführt); während die für die Voraussetzungen des behaupteten Auskunftsrechts beweispflichtigen Klägerinnen diesem Vorbringen des Beklagten nicht in erheblicher Weise entgegengetreten und ihrerseits keine dem Beweis zugängliche Tatsachen vorgebracht haben, die das Beklagtenvorbringen entkräften und/oder widerlegen würden. Sie verlangen mit ihrer Klage, ausgehend von der ihr...