I.
Der verwitwete Erblasser hatte keine Kinder. Seine Eltern sind vorverstorben, seine Schwester hat die Erbschaft ausgeschlagen, weitere Geschwister hatte der Erblasser nicht.
Das AG hat mit Beschl. v. 1.12.2021 für die unbekannten Erben des Erblassers Nachlasspflegschaft angeordnet und den Beschwerdeführer zum Nachlasspfleger mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses" bestellt. Er wurde am 5.1.2022 unter Aushändigung der Bestallungsurkunde zur treuen und gewissenhaften Führung des Amts verpflichtet.
Der Erblasser war alleiniger Eigentümer des Hausgrundstücks S.-straße … 1 in … 5 H. Unter dem 3.7.2022 hat der Nachlasspfleger ein Verkehrswertgutachten eingereicht, nach dem das Grundstück zum Wertermittlungsstichtag einen unbelasteten Verkehrswert von 86.000 EUR habe. Der Nachlasspfleger ließ am 12.9.2022 einen notariellen Kaufvertrag beurkunden, mit dem er handelnd für die unbekannten Erben das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von 200.000 EUR an C. L. verkauft hat, wobei der Käufer die eingetragenen Belastungen (u.a. Grundschulden) nicht übernehmen sollte, diese sollten vielmehr aus dem Kaufpreis abgelöst werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beglaubigte Abschrift der Kaufvertragsurkunde des Notars Dr. jur. F. C. vom 13.9.2022 – UVZNr. … 6 für 2022 – Bezug genommen (Bl. 217 f.). Der Nachlasspfleger hat zugleich über den Notar das AG mit Schreiben vom 13.9.2022 ersucht, die nachlassgerichtliche Genehmigung für den Kaufvertrag und im Zusammenhang damit für eine Grundschuldbestellung zu erteilen. Unter dem 7.2.2023 wies der Nachlasspfleger darauf hin, dass eine zwangsweise Verwertung des Grundbesitzes durch die Bausparkasse S. drohe, die aber einen Verzicht darauf für den Fall eines freihändigen Verkaufs in Aussicht stelle. Der Verkauf sei auch erforderlich, um die noch bestehenden Verbindlichkeiten abzulösen. Ausweislich der letzten Rechnungslegung über die Nachlassverwaltung vom 19.3.2023 beläuft sich der Wert des Vermögens auf 199.931,71 EUR, während die Summe der Verbindlichkeiten 165.561,87 EUR beträgt (Bl. 255 f.).
Mit Beschl. v. 9.6.2023 hat das AG die beantragten nachlassgerichtlichen Genehmigungen versagt (Bl. 273 f.). Zur Begründung hat es ausgeführt, Kernaufgabe des Nachlasspflegers sei es, die Vermögensinteressen der noch festzustellenden Erben dadurch wahrzunehmen, dass er den Nachlass erhalte. Deshalb scheide ein Verkauf von Grundbesitz nur dann nicht aus, wenn der potenzielle oder bereits festgestellte Erbe oder der Nachlasspfleger zustimme. Zwar sei ein Grundstück nicht unbedingt zu halten, bis sämtliche Erben ermittelt seien, damit diese nach Erteilung des Erbscheins selbst über die Verwertung entscheiden könnten. Da aber nach Auffassung des Gesetzgebers vorhandenes Grundeigentum als besonders wertständige Vermögensart möglichst erhalten bleiben solle, bedürfe es besonderer sachlicher Gründe, um bei einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass das Rechtsgeschäft trotz des mit ihm verbundenen Vermögensverlustes im Interesse der Betroffenen liege. Die nur angedeutete, aber mit Schreiben der Gläubiger-Bausparkasse vom 17.5.2023 nicht bestätigte Drohung der Zwangsversteigerung könne nicht als Genehmigungsgrund dienen. Der Erbe sei am Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Das parallel laufende Ausschlagungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen, sodass potentielle Erben vorhanden seien. Ein Übergehen potenzieller Erben sowie die bloße Bestellung eines Verfahrenspflegers scheide aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Nachlasspflegers, der an seinem Antrag festhält, die nachlassgerichtlichen Genehmigungen zum Kaufvertrag inklusive Auflassung des Notars Dr.’C. mit Amtssitz in S. vom 2.11.2022 – UVZNr. … 8/2022 – und zur Grundschuldbestellung gemäß Urkunde des Notars Dr. C. vom 12.9.2022 – UVZNr. … 4/2022 – zu erteilen. Er macht geltend, im Zuge der Nachlassermittlung sei frühzeitig erkennbar geworden, dass es mangels anderer Mittel im Nachlass der Veräußerung des Grundbesitzes bedürfe, um die erheblichen Verbindlichkeiten zu begleichen. Mit Schreiben vom 2.2.2022 (Bl. 286) habe die Bausparkasse S. als im Grundbuch eingetragene Gläubigerin den Verzicht auf eine zwangsweise Verwertung des Grundbesitzes in Aussicht gestellt, wenn ein Verkauf der Immobile angestrebt werde. Da bereits Erben mehrerer Ordnungen ermittelt worden seien und das Erbe ausgeschlagen hätten, sei nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit Erben ermittelt werden könnten. Die Genehmigungsversagung wäre für die unbekannten Erben mit einem erheblichen finanziellen Schaden verbunden. In einer Zwangsversteigerung, die die Bausparkasse mit Schreiben vom 12.9.2022 (Bl. 287) unter Fristsetzung angedroht habe, könne der aktuelle vereinbarte Kaufpreis von 200.000 EUR nicht erzielt werden.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschl. v. 24.6.2023 aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Der Senat hat die Akte des AG S. –...