Bis heute ungeklärt ist, inwiefern sich Geschäftsanteile an einer gGmbH auf den ordentlichen Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB auswirken (I.) und ob bzw. inwiefern lebzeitige Zuwendungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen können (II.).
I. Ordentlicher Pflichtteilsanspruch, § 2303 BGB
Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind gem. § 15 Abs. 1 GmbHG regelmäßig frei veräußerlich und vererblich. Die Vererblichkeit des Geschäftsanteils kann gesellschaftsvertraglich nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für Geschäftsanteile an einer gGmbH, welche somit ebenfalls in den Nachlass fallen.
Bei der Berechnung des Pflichtteils ist gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen. Es gilt das Stichtagsprinzip. Der Pflichtteilsberechtigte soll so gestellt werden, als wenn er mit seinem hälftigen gesetzlichen Erbteil am Nachlass beteiligt gewesen und der Nachlass im Erbfall in Geld umgesetzt worden wäre, sog. Erbersatzfunktion.
Der Pflichtteilsberechnung ist daher grundsätzlich der "gemeine Wert" zugrunde zu legen. Das BGB definiert den Begriff des gemeinen Werts nicht, allerdings ist allgemein anerkannt, dass Ziel der Wertermittlung der "wirkliche Wert" des jeweiligen Nachlassgegenstands sein muss, d.h. der Wert, den der Gegenstand für jedermann hat, mithin der Verkehrs- oder Normalverkaufswert. Abzustellen ist im Ergebnis also auf den Preis, der sich unter normalen Marktbedingungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen lässt.
Nachstehend soll zunächst die allgemeine pflichtteilsrechtliche Bewertung von Geschäftsanteilen an einer (nichtgemeinnützigen) GmbH dargestellt (1.) und sodann die pflichtteilsrechtliche Bewertung von Geschäftsanteilen an einer gGmbH betrachtet werden (2.).
1. Pflichtteilsrechtliche Bewertung von Geschäftsanteilen
Die pflichtteilsrechtliche Bewertung von Geschäftsanteilen erfolgt nach den vorstehenden allgemeinen Grundsätzen, d.h. der gemeine Wert der Anteile ist zu ermitteln.
Im Rahmen der Bewertung ist zwischen der Ermittlung des Unternehmenswerts – der sich auf die Gesamtheit aller Gesellschafter bezieht – und dem Wert des maßgeblichen, auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Geschäftsanteils zu unterscheiden. Der Wert des jeweiligen Geschäftsanteils entspricht grundsätzlich dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesamtwert des Unternehmens, wobei die Wertermittlung der individuellen Beteiligung auf zwei Wegen erfolgen kann:
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Es wird direkt auf den einzelnen Gesellschafter abgestellt, d.h. der Wert des Geschäftsanteils wird direkt aus den Zahlungsströmen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ermittelt (sog. direkte Methode). |
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Es wird zunächst der Gesamtunternehmenswert ermittelt, auf die Anteilsquote des Gesellschafters umgelegt und danach ggf. um Zu- bzw. Abschläge korrigiert (sog. indirekte Methode). |
Da für die Bewertung im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs ein durchschnittlicher Erbe maßgeblich ist, ist der Anteilswert typisiert zu ermitteln, weshalb die indirekte Methode vorzugswürdig ist.
Danach ist zunächst der Wert des gesamten Unternehmens zu bestimmen, was nach ganz überwiegender Auffassung grundsätzlich nach der sog. Ertragswertmethode erfolgt. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen.
Demgegenüber ist der sog. Liquidationswert der Barwert der Nettoerlöse, die sich aus der Veräußerung der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden und Liquidationskosten unter Berücksichtigung hieraus entstehender Ertragsteuern ergeben. Er stellt in der Regel die Wertuntergrenze eines Unternehmens dar. Jedoch ist der niedrigere Ertrags- bzw. Fortführungswert dann anzusetzen, wenn ein rechtlicher oder tatsächlicher Zwang zur Fortführung des Unternehmens besteht. Dem Substanzwert kommt im Rahmen der Wertermittlung keine eigenständige Bedeutung zu.
Der nach den vorstehenden Methoden ermittelte Unternehmenswert wird sodann auf die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten umgelegt. Abschließend ist der dadurch ermittelte Wert der Beteiligung individuell zu überprüfen.
So ist insbesonde...