I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Insolvenzverwalter des Erben Verfügungen der Erblasserin nach § 134 InsO anfechten kann. Der Kl. ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners hat das aufgrund der Anträge vom 4.8.2021 und 7.9.2021 mit Beschl. v. 23.6.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzschuldner war der Ehemann und ist der Erbe der am 29.9.2021 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war Eigentümerin des Anwesens, das mit einer Grundschuld i.H.v. 2.360.000 EUR belastet war. Diese Grundschuld sicherte eine valutierte Forderung der gegenüber der Bekl. Die Erblasserin als Eigentümerin des Grundstücks war nicht Schuldnerin der gesicherten Forderung (sog. Drittsicherheit). Mit notariellem Kaufvertrag vom 30.1.2018 veräußerte die Erblasserin dieses Grundstück an die Bekl. Als Gegenleistung übernahm die Bekl. die für das Grundstück eingetragene und valutierte Grundschuld i.H.v. 2.360.000 EUR.
Das Finanzamt meldete im Insolvenzverfahren gegen den Erblasser/Insolvenzschuldner Forderungen i.H.v. 5.135.941,23 EUR zur Insolvenztabelle an. Die Steuerfestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 30.7.2020 und richtete sich sowohl gegen den Insolvenzschuldner als auch gegen seine Ehefrau/Erblasserin. Die Forderung wurde durch den Kl. bestritten. Ein dazu anhängiges Klageverfahren ist derzeit nach § 240 ZPO unterbrochen. Zudem machen zwei Kinder der Erblasserin noch unbezifferte Pflichtteilsansprüche gegen den Erben/Insolvenzschuldner geltend.
Der Kl. begehrt Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Insolvenzanfechtungsanspruchs aus § 143 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 134 Abs. 1 InsO betreffend das Anwesen. Der Wert des Grundstücks belaufe sich nach den Bodenrichtwerten auf 7.181.600 EUR bis 7.792.800 EUR. Es liege keine wertausschöpfende Belastung des übertragenen Grundstücks vor. Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen (Wohnrechte) fielen im Vergleich zum Wert des Grundstücks nicht ins Gewicht. Bislang stünden den Nachlassforderungen des Finanzamts und den Pflichtteilsansprüchen lediglich der Insolvenzanfechtungsanspruch gegenüber. Aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB des Insolvenzschuldners sei der Kl. anfechtungsberechtigt. Für den Bestand des Insolvenzanfechtungsanspruchs sei es irrelevant, dass der Insolvenzschuldner nicht am notariellen Kaufvertrag beteiligt gewesen sei, da er Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin sei. Der Kl. als Insolvenzverwalter könne auch die Rechtshandlungen der nicht mehr existierenden Vorgängerin (Erblasserin) anfechten, da er nun für das gesamte Vermögen einheitlich verantwortlich sei. Es handle sich bei der Grundstücksübertragung um eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO. Die Erblasserin habe der Verfügungsbeklagten aus reiner Freigiebigkeit das Grundstück im Wert von über 7 Mio. EUR schenkungsweise überlassen. Daran ändere die Übernahme der Grundschuld nichts, da schuldrechtlich Verpflichtete der zugrundeliegenden Forderung ohnehin die Verfügungsbeklagte gewesen sei. Die gem. § 129 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung sei gegeben, da sich durch die Grundstücksübertragung die Befriedungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger verschlechtert hätten. Daher habe der Erbe/Insolvenzschuldner gem. § 143 Abs. 1 InsO einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks. Die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse werde durch entsprechenden Grundbucheintrag sichergestellt. Es seien auch noch Nachlassgläubiger, nämlich das Finanzamt und die Pflichtteilsberechtigten, vorhanden, sodass die Voraussetzungen einer Anfechtung, die teilweise in der Literatur für diese Konstellation vertreten würden, erfüllt seien. Gegebenenfalls sei eine Sondermasse zu bilden. Die Pflichtteilsansprüche seien als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
Mit Beschl. v. 18.3.2024 erließ das AG München ohne vorherige Anhörung der Kl. die beantragte einstweilige Verfügung. Am 27.3.2024 legte die Bekl. Widerspruch ein. Der Kl. beantragt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung des AG München vom 18.3.2024.
Die Bekl. meint, ein insolvenzrechtlicher Anfechtungsanspruch scheide schon deswegen aus, weil bei der fraglichen Grundstücksübertragung im Jahre 2018 nicht das Vermögen des Insolvenzschuldners betroffen gewesen sei, sondern das Vermögen der Erblasserin. Dadurch, dass der Insolvenzschuldner gem. § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin geworden sei, sei er lediglich in die Rechte und Pflichten eingetreten, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hätten. Keinesfalls könnten durch die Gesamtrechtsnachfolge neue Rechte erworben werden. Dies bedeute, dass nur dann ein Anfechtungsrecht betreffend die Grundstücksübertragung bestehen könne, wenn dieses auch der Erblasserin zugestanden hätte. Dies sei nicht der Fall. Es sei auch nicht vorgetragen, dass der Nachlass der Erblasserin zahlungsunfähig oder die Erblasserin durch Erbverträge oder Testamente über die Verfügung ihres Vermögens gebunden gewesen sei. Anhaltspunkte für eine ...