Nach der Neuregelung ist es nun möglich, dass die Ehefrau wegen Pflegeleistungen nach § 2057 b Abs. 1 gegenüber Abkömmlingen ausgleichungsberechtigt wird. Da der Ausgleichungsvorgang somit alle Berechtigten erfassen muss, ergibt sich als ausgleichungsrelevante Masse der gesamte Nachlass.
Beispiel 1
Regelfall: Ehefrau F im gesetzlichen Güterstand habe auf Ableben des Ehemannes neben zwei Abkömmlingen A und B Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057 b (denn dem § 1353 Abs. 1 Satz 2, "Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung" ist neuerdings hinzuzudenken: "... – im Pflegefall jedoch nur gegen gesonderte Vergütung").
(1) Nettonachlass |
100.000 |
(2) Wert einer Leistung der Ehefrau nach § 2057 b (indexiert) |
20.000 |
(3) Ausgleichungspflichtige Zuwendungen an bzw. Leistungen der Abkömmlinge |
0 |
Vollzug der Ausgleichung, § 2057 a Abs. 4 Satz 2: Ausgleichungsberechtigt sind prinzipiell alle Beteiligten. Also: Abzug des Ausgleichungsbetrages vom Nachlass, wie er unter den Berechtigten zu verteilen ist, § 2057 a Abs. 4 Satz 1, vorliegend
(4) 100.000 – 20.000, verbleiben |
80.000 |
Diese verteilen sich in die gesetzliche Quote der Berechtigten, also
(5) Ehefrau 1/2 mit |
40.000 |
(6) Abkömmlinge je 1/4 mit 2 x 20.000 = |
40.000 |
F hätte insgesamt (40.000 + 20.000 =) 60.000 zu beanspruchen.
Abwandlung 1: Die Leistung nach § 2057 b ist vom Abkömmling A erbracht. Da die Ausgleichung zwischen allen gesetzlichen Erben stattfindet, ergibt sich kein prinzipieller Unterschied:
(1) Nettonachlass |
100.000 |
(2) abzüglich Leistung des A |
20.000 |
(3) ergibt restlich |
80.000 |
(4) hiervon Anteil der F 1/2 mit |
40.000 |
(5) und von A und B je |
20.000 |
A erhielte also 20.000 + 20.000 = |
40.000 |
Abwandlung 2: Wie Abwandlung 1, es habe jedoch A auch eine Zuwendung nach § 2050 erhalten im Wert von ebenfalls 20.000. Die Leistung nach § 2057 b hat er unter allen gesetzlichen Erben auszugleichen, diejenige nach § 2050 nur mit dem B. Damit ergeben sich:
(1) Nettonachlass wie oben |
100.000 |
(2) abzüglich Leistung des A nach § 2057 b |
20.000 |
(3) ergibt |
80.000 |
(4) Hiervon abzuschichten Anteil der F |
40.000 |
(5) verbleiben zur Ausgleichung unter den Abkömmlingen |
40.000 |
(6) zuzüglich Zuwendung nach § 2050 |
20.000 |
(7) ergibt |
60.000 |
(8) hieraus Anteil des A |
30.000 |
(9) abzüglich auszugleichende |
20.000 |
(10) ergibt Erbteil |
10.000 |
Insgesamt erhält der A also 20.000 + 10.000 = |
30.000 |
bei gesetzlichem Erbteil von 1/4 entsprechend |
25.000 |
also einen Mehrbetrag von |
5.000 |
Hätte der A allerdings beide Leistungen nur mit seinem Bruder auszugleichen, da sonstige gesetzliche Erben nicht zum Zuge kommen, ergäben sich im Beispielsfall:
(1) Nachlass |
100.000 |
(2) abzüglich Leistung nach § 2057 b |
20.000 |
(3) zuzüglich Leistung nach § 2050 |
20.000 |
(4) ergibt |
100.000 |
(5) hieraus Erbteil 1/2 |
50.000 |
(6) abzüglich nach § 2050 auszugleichende |
20.000 |
(7) ergibt |
30.000 |
A erhielte insgesamt 20.000 + 30.000 = |
50.000 |
also exakt den Wert seines gesetzlichen Erbteils, da die beiden Zuwendungen sich unter Abkömmlingen denknotwendig neutralisieren. Man sieht im Hinblick auf die Abwandlung 2: Allein die Existenz der Mutter ergibt, dass sich die Position des A prinzipiell verbessert. Denn im Rahmen des § 2057 b hat er letztlich auch teil an dem Nachlass, der auf die Mutter entfällt.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch hat der Abkömmling A eine Zuwendung nach § 2050 erhalten in Höhe von indexiert 40.000. Das Problem besteht hier darin, dass die Ehefrau an solchen Ausgleichungen nicht teilhat, denn sie ist nicht Abkömmling. Die ausgleichungsrelevanten Nachlassteile müssten also wieder gesondert werden, nämlich 1/2 zugunsten der Ehefrau, 1/2 zugunsten der Abkömmlinge. Hat man es danach mit zwei gleichrangigen Anteilen von je 1/2 zu tun, ergibt sich als Konsequenz, dass innerhalb des Anteils der Ehefrau eine Ausgleichung nicht stattfinden kann, denn sie ist mit ihrem Anteil allein und eine Quotenverschiebung im Binnenraum des Anteils damit prinzipiell unmöglich.
Es kommen nun in Betracht:
Möglichkeit 1: Alle Leistungen und Zuwendungen sind auf einheitlicher Bemessungsgrundlage auszugleichen (was ich vorläufig Prinzip des einen Topfes nennen will). Denn beim Zusammentreffen von Leistungen nach § 2057 b und Zuwendungen nach § 2050 wird nach hergekommenen Grundsätzen zu § 2057 a ein einheitlicher fiktiver Nachlass gebildet, der erstere als zum Todestag abgeflossen, letztere als zum Todestag noch vorhanden fingiert. Es wäre also der fiktive Nachlass im Beispielsfall
(1) Vorhanden |
100.000 |
(2) abzüglich Leistung nach § 2057 b |
20.000 |
(3) zuzüglich Leistung nach § 2050 |
40.000 |
(4) ergibt |
120.000 |
Hieran hätte
(5) die Ehefrau 1/2 mit |
60.000 |
(6) B 1/4 mit |
30.000 |
(7) A diese 30.000 abzüglich erhaltene 40.000 = (§ 2056 Satz 1) |
0 |
Rechnerischen Anspruch hätte F auf 20.000 aus Rechenschritt (2), nämlich gemäß den §§ 2057 b Abs. 1 Satz 2, 2057 a Abs. 4 Satz 1, und weitere 60.000 aus (5) entsprechend einer Summe von 80.000. B hätte rechnerischen Anspruch auf 30.000. Die Summe...