Das Gericht hat in jedem Fall (sowohl bei Amts- als auch bei Antragsverfahren) den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, § 12 FGG. Dabei kann sich das Gericht sowohl des Streng- als auch des Freibeweisverfahrens bedienen, § 15 FGG. Eine subjektive Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast ist nicht gegeben. Hingegen existiert eine objektive Beweislast (Feststellungslast) in dem Fall, wenn eine Tatsache nicht mehr aufklärbar ist: Jeder Beteiligte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen einer ihm günstigen Norm.
Neu: § 26 FamFG übernimmt aus § 12 FGG den Grundsatz der Amtsermittlung, wonach das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen hat.
§ 26 Ermittlung von Amts wegen Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
a) Beweiserhebung
§ 27 FamFG sieht eine Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Ermittlung des Sachverhalts vor. Insoweit wurde den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Rechnung getragen.
§ 27 Mitwirkungspflicht der Beteiligten (1) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. (2) Die Beteiligten haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
§ 28 Verfahrensleitung (1) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass die Beteiligten sich rechtzeitig über alle erheblichen Tatsachen erklären und ungenügende tatsächliche Angaben ergänzen. Es hat die Beteiligten auf einen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, wenn es ihn anders beurteilt als die Beteiligten und seine Entscheidung darauf stützen will. (2) In Antragsverfahren hat das Gericht ferner darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt und sachdienliche Anträge gestellt werden. (3) Hinweise nach dieser Vorschrift hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. (4) Über Termine und persönliche Anhörungen hat das Gericht einen Vermerk zu fertigen. In den Vermerk sind die wesentlichen Vorgänge des Termins und der persönlichen Anhörung aufzunehmen. Die Herstellung durch Aufzeichnung auf Datenträger in der Form des § 14 Abs. 3 ist möglich.
Nach wie vor gilt der Grundsatz des Freibeweises, § 29 FamFG. Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in der ihm als geeignet erscheinenden Form, ohne an das Vorbringen der Beteiligten gebunden zu sein. Allerdings hat es dabei gewisse prozessuale Grundregeln zu beachten, so die Amtsverschwiegenheit (§ 376 ZPO) und das Recht zur Zeugnis- und Auskunftsverweigerung (§§ 383 bis 390 ZPO) bei der Befragung von Auskunftspersonen (§ 29 Abs. 2 FamFG).
§ 29 Beweiserhebung (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise in der geeignet erscheinenden Form. Es ist hierbei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. (2) Die Beteiligten können Beweisanträge stellen. Das Gericht entscheidet über die Erhebung des beantragten Beweises nach pflichtgemäßem Ermessen. Lehnt es die Erhebung des beantragten Beweises ab, hat es dies in einer gesonderten oder der abschließenden Entscheidung zu begründen. Soweit die Ablehnung gesondert erfolgt, ist die Entscheidung nicht anfechtbar. (3) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit und das Recht zur Zeugnisverweigerung gelten für die Befragung von Auskunftspersonen entsprechend. (4) Das Gericht hat die Ergebnisse der Beweiserhebung aktenkundig zu machen.
Nach § 30 Abs. 1 FamFG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob und inwieweit es sich zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einer förmlichen Beweisaufnahme nach den Vorschriften der ZPO bedienen will. Um die Flexibilität des fG-Verfahrens zu erhalten, verzichtet der Entwurf auf eine ermessensleitende Generalklausel. Allerdings wird in bestimmten Fällen eine förmliche Beweisaufnahme vorgeschrieben, so wenn dies im Besonderen Teil des Gesetzes vorgeschrieben wird, § 30 Abs. 2 FamFG, z. B.
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in einzelnen Rechtsfürsorgeverfahren oder |
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bei Eingriffen in die Grundrechte des Betroffenen oder |
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wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung einer Tatsache, die im Freibeweisverfahren streitig geblieben ist, stützen will und die Richtigkeit der Tatsache von einem Beteiligten ausdrücklich weiter bestritten wird, § 30 Abs. 3 FamFG. |
Wegen der Bedeutung einer förmlichen Beweisaufnahme wird den Beteiligten das Recht eingeräumt, eine solche zu beantragen, § 30 Abs. 1 S. 2 FamFG. Das Gericht muss diesen Antrag bescheiden; die Entscheidung kann in der Rechtsmittelinstanz überprüft werden, § 30 Abs. 4 FamFG.
§ 30 Förmliche Beweisaufnahme (1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. (2) Eine förmliche Beweisaufnahme hat stattzufinden, wenn es in diesem Gesetz vo...