Die wichtigsten Änderungen im Nachlassverfahren betreffen den Instanzenzug, die gerichtliche Zuständigkeit, den Begriff des Verfahrensbeteiligten, den Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Beweiserhebung, die Verfahrenskosten und die Rechtsmittel. Das Nachlassverfahren wird im 4. Buch des neuen Gesetzes in den §§ 342 ff FamFG neu geregelt. § 342 FamFG listet die Verfahren, für die Verfahrensvorschriften des Vierten Buches gelten, im Einzelnen auf und definiert damit den Begriff der Nachlass- und Teilungssachen.

§ 342 Begriffsbestimmung (1) Nachlasssachen sind Verfahren, die die 1. besondere amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen, 2. Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaft, 3. Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, 4. Ermittlung der Erben, 5. Entgegennahme von Erklärungen nach den §§ 1945, 1955 und 1956 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 6. Erbscheine, Zeugnisse nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Zeugnisse über die Auseinandersetzung eines Nachlasses nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, 7. Testamentsvollstreckung, 8. Nachlassverwaltung betreffen sowie 9. sonstige durch Bundesgesetz den Nachlassgerichten zugewiesene Aufgaben. (2) Teilungssachen sind 1. die nach diesem Buch von den Gerichten zu erledigenden Aufgaben bei der Auseinandersetzung eines Nachlasses und des Gesamtguts nach Beendigung einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft und 2. Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung.

1. Änderungen im Instanzenzug

Bislang ist das Landgericht als Beschwerdegericht nach § 19 Abs. 2 FGG zur Entscheidung in Nachlasssachen berufen. Die Beschwerdekammer entscheidet mit drei Berufsrichtern, § 30 Abs. 1 Satz1 FGG, 75 GVG. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist dabei möglich. § 526 ZPO ist analog anwendbar, § 30 Abs.1 Satz 2 FGG. Gegen landgerichtliche Verfügungen ist die weitere Beschwerde statthaft, § 27 FGG. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtsbeschwerde. Die Oberlandesgerichte (in Rheinland-Pfalz das OLG Zweibrücken; für Berlin das Kammergericht) entscheiden als dritte Instanz über die weitere Beschwerde, § 28 Abs.1 FGG.

Neu: zuständiges Beschwerdegericht Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerden ist künftig zu differenzieren:

Betreuungssachen: Hier ist weiterhin das Landgericht nach § 72 Abs. 2 GVG-neu Beschwerdegericht in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen
in allen übrigen Angelegenheiten sollen künftig nach § 119 Abs.1 Nr. 1 b GVG-neu die Oberlandesgerichte über die Rechtsmittel der fG entscheiden.

Der Bundesgerichtshof ist bislang zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ausnahmsweise dann berufen, wenn das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen will, § 28 Abs. 2, 3 FGG.

Neu: Rechtsbeschwerde statt weiterer Beschwerde

§ 70 Abs. 1 FamFG führt eine zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde in Anlehnung an die §§ 574 ff. ZPO auch in fG-Sachen ein. Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie dritte Instanz zur Überprüfung der Entscheidungen.

Wegen der Einzelheiten betreffend die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde darf auf die Ausführungen unter 12. b) verwiesen werden.

2. Funktionelle Zuständigkeit

Ob beim Nachlassgericht der Richter oder der Rechtspfleger zur Entscheidung berufen ist, ist eine Frage der funktionellen Zuständigkeit. Auch hier ergibt sich eine Änderung im Rechtspflegergesetz.

Neu: § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG: In Nummer 6 werden die Wörter "sowie von gegenständlich beschränkten Erbscheinen (§ 2369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auch wenn eine Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt", durch die Wörter "oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt" ersetzt.

Die Neuordnung der Regelungen zur internationalen Zuständigkeit im Entwurf des FamFG führt zu einer Ausweitung der internationalen Zuständigkeiten in Nachlasssachen, insbesondere hinsichtlich der Erteilung unbeschränkter Fremdrechtserbscheine.[5] Bisher sind deutsche Nachlassgerichte bei fremdem Erbrecht lediglich für die Erteilung eines Erbscheins für den im Inland befindlichen Nachlass zuständig, § 2369 BGB. Die Erteilung dieses Erbscheins ist – unabhängig davon, ob eine Verfügung von Todes wegen vorliegt – dem Richter vorbehalten. Dazu weitere Einzelheiten unter 4.

[5] BT-Drucks. 16 /6308 S. 322.

3. Die örtliche Zuständigkeit

Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gilt für Nachlasssachen § 73 FGG (Wohnsitz bzw. Aufenthalt des Erblassers),[6] dessen System beibehalten wurde. § 343 FamFG entspricht weitgehend § 73 FGG.

§ 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte; fehlt ein inländischer Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Aufenthalt hatte. (2) Ist der Erblasser Deutscher und hatte er zur Zeit de...

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