§ 70 Abs. 1 FamFG führt eine zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde in Anlehnung an die §§ 574 ff. ZPO auch in fG-Sachen ein. Die Rechtsbeschwerde tritt an die Stelle der bisherigen weiteren Beschwerde und beseitigt auf diese Weise die zulassungsfreie dritte Instanz zur Überprüfung der Entscheidungen.

Nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Die Zulassungskriterien entsprechen denen der Rechtsbeschwerde im Zivilprozess, § 574 Abs.2 ZPO.[32] Nach § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist das Rechtsbeschwerdegericht an die Zulassung nicht gebunden. Dadurch soll das Rechtsbeschwerdegericht entlastet und einer Überlastung entgegengewirkt werden.

§ 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde (1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung nicht gebunden. (3) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Entsprechend der Regelung des § 575 ZPO ist die Rechtsbeschwerde binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses einzulegen, § 71 Abs. 1 FamFG und zu begründen, § 71 Abs. 2 FamFG.

[32] Kroiß, Das neue Zivilprozessrecht, S. 100 ff.

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