Der Begriff der Schenkung ist Tatbestandsmerkmal des § 2325 BGB. Der Schenkungsbegriff ist in § 516 BGB legal definiert. Hiernach ist als Schenkung eine Zuwendung zu verstehen, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, sofern beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Der Schenkungsbegriff des Schenkungstatbestandes setzt also eine objektive Entreicherung des Zuwendenden voraus und ein auf subjektiver Ebene der Vertragspartner zu suchendes Bewusstsein über die Unentgeltlichkeit gerade dieser Zuwendung. Gefordert ist hierbei eine Verminderung der gegenwärtigen Vermögenssubstanz. Der Schenkende muss durch die Zuwendung "ärmer werden". Die Frage der Gegenwärtigkeit der Vermögensminderung ist im Moment der Schenkungsausführung zu stellen. Unter dem Gesichtspunkt der Formvorschrift des § 518 BGB ist umstritten, wann der Moment der Leistungsbewirkung anzunehmen ist, also der Formmangel des § 518 Absatz 1 BGB als geheilt gilt. Viel spricht dafür, dies im Falle der Lebensversicherungszuwendung erst in der juristischen Sekunde des Bezugsrechtsanfalls anzunehmen, da es vorher in der völligen Dispositionsfreiheit des Erblassers verblieben ist, die durch die widerrufliche Bezugsrechtseinräumung immerhin als geplant dokumentierte Vermögensminderung noch zu vereiteln. Das, was dem Erblasser in diesem Moment entgeht, ist Schenkung im Sinne der Norm. Die gegenteilige Ansicht hält den Schenkungsvollzug bereits im Moment der widerruflichen Bezugsrechtseinräumung für ausgeführt, da der Erblasser bereits in diesem Moment seine Leistung (nämlich die widerrufliche Bezugsrechtseinräumung) erbracht habe. Diese Ansicht ist jedoch abzulehnen, weil sie der Rechtsfigur der mittelbaren Schenkungszuwendung letztlich nicht gerecht wird. Eine Einigung über Schenkung des Bezugsrechtes aus der Lebensversicherung ist daher bis zum Eintritt des Versicherungsfalls und zu erfolgter Kenntnisnahme des Beschenkten vom Versicherungsfall und seiner Bezugsberechtigung schwebend unwirksam.
4.1 Die mittelbare Schenkungszuwendung
Die klassische Handschenkung des § 516 BGB knüpft an den Akt des "in die Hand Legens" an. Dieses Gedankenmodell des "in die Hand Legens" liegt letztlich der herrschenden Meinung zur Frage des Schenkungsgegenstandes bei Lebensversicherungszuwendungen ebenso noch zugrunde wie der jüngsten Entscheidung des OLG Stuttgart, weshalb es abermals auf die Versicherungsprämie abstellt. Die Versicherungsprämien legt der Erblasser, so der Gedanke, "in die Hand" des Versicherungsunternehmens, das diese Geldmenge nach seinem Tode an den Bezugsberechtigten auszahlt. Dass das Versicherungsinstitut später bei Eintritt des Versicherungsfalles mehr auszahlt, ist hiernach irrelevant. Es kommt ganz auf die Entreicherung des Erblassers an, die substanziell an der hingegebenen Geldmenge, den Prämien, festgemacht wird.
Dieses letztlich an der Idee der Hingabe einer körperlichen Vermögenssubstanz festmachende Verständnis der Schenkungszuwendung ist antiquiert und durch die Rechtsfigur der "mittelbaren Schenkung" auch längst überwunden. Bereits 1952 hatte der vierte Senat des BGH festgestellt, dass bei Hinwendung eines Geldbetrages vom Schenker an den Beschenkten zum Zwecke des Erwerbs eines Grundstücks allein der Parteiwille darüber entscheidet, ob es sich um eine Schenkung des Geldbetrages oder – mittelbar – um eine Schenkung des Grundstücks handeln soll. Bereits im Tenor der Entscheidung war durch Klammerzusatz festgestellt, dass dann der Fall einer "unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung" vorliege. Es stellt in der Urteilsbegründung ferner fest, dass für eine unentgeltliche Zuwendung keineswegs erforderlich ist, dass der geschenkte Gegenstand vor der Schenkung Eigentum des Schenkers gewesen ist, vielmehr die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers auch darin liegen könne, dass dieser einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft.
Wenn die herrschende Meinung den Schenkungsbegriff in der Fallgestaltung der Lebensversicherungszuwendung im Pflichtteilsergänzungsrecht immer noch so verengt definiert, dass Schenkung nur sein kann, was vorher auch bereits Entreicherung des Schenkers war, so wird übersehen, dass diese Auffassung zum Schenkungsgegenstand bei der Lebensversicherungszuwendung mit dem im Urteil des vierten Senates des BGH vom 29. Mai 19...