Erhält ein Dritter nach dem Tode des Erblassers von der Lebensversicherung die Versicherungssumme ausgezahlt, so stellt sich die Frage, ob die Auszahlungssumme selbst die Bemessungsgrundlage für das Pflichtteilsergänzungsrecht des Pflichtteilsberechtigten sein soll oder aber eine geringere Größe, zum Beispiel nur die Höhe der durch den Erblasser eingezahlten Prämien. Die Frage ist seit Langem umstritten.
Der Verfasser hatte im Jahre 2004 ein seinerzeit aktuelles Urteil des neunten Zivilsenates des BGH zum Insolvenzrecht (BGHZ 156, 360 ff) zum Anlass genommen, diese umstrittene, pflichtteilsergänzungsrechtlich aber wegen der starken Verbreitung der Lebensversicherungsverträge in der Bevölkerung sehr bedeutsame Frage unter dem Schlaglicht dieses Urteils erneut aufzuwerfen. Er stand hier seinerzeit nicht allein. Er kam, ebenso wie Elfring, zu der Prognose, dass auch der vierte zivilrechtliche BGH-Senat zukünftig die Lebensversicherungssumme als Bezugsgröße des Pflichtteilsergänzungsanspruches ansehen und die ältere Rechtsprechung aufgeben wird, denn die im Urteil des neunten Senates dargestellte Argumentationslinie sei tragfähig und überzeugend – gerade auch für den Bereich des Pflichtteilsergänzungsrechtes. In der Literatur wurde unterschiedlich Stellung bezogen. Es ergingen im Jahre 2007 und Anfang des Jahres 2008 untergerichtliche Urteile zu dieser Problemstellung, die eine Tendenz dahingehend abzeichneten, dass auch aus Sicht der Rechtsprechung fortan die Lebensversicherungssumme und nicht nur die Summe der Prämien im Rahmen der Pflichtteilsergänzung als alleiniger Anknüpfungspunkt angesehen werden soll. Es liegen jetzt seit wenigen Monaten zwei in kurzem zeitlichem Abstand ergangene Urteile der Oberlandesgerichte, nämlich das Urteil des 19. Zivilsenates des OLG Stuttgart vom 13.12.2007 und das Urteil des 7. Zivilsenates des OLG Düsseldorf vom 22. Februar 2008, vor, die erneut Bewegung in die immer noch offene Frage nach dem Schenkungsgegenstand von todesfallbedingt ausgekehrten Versicherungsleistungen bringen. Die Urteile vertreten nämlich gegenteilige Ansichten. Während das OLG Stuttgart sich der traditionellen Rechtsprechungsauffassung abermals anschließt und lediglich die Prämiensumme für pflichtteilsergänzungsrelevant ansieht, stellt das OLG Düsseldorf fest:
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Bei einer Lebensversicherung bestimmt sich der Schenkungsgegenstand nach der aufgrund des Todesfalls ausgekehrten Versicherungsleistung, nicht nach den zuvor aufgewendeten Versicherungsprämien.
Ferner:
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Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der (siebte) Senat die Revision zugelassen. Die Frage nach dem Schenkungsgegenstand in Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen spielt in einer Vielzahl von Fällen eine Rolle und bedingt daher ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung.
Dem vierten Zivilsenat des BGH liegt die Frage nach dem pflichtteilsergänzungsrelevanten Schenkungsgegenstand im Falle des Erwerbs einer Lebensversicherungssumme aufgrund eines widerruflichen Bezugsrechtes jetzt zu Aktenzeichen IV ZR 73/08 zur Entscheidung vor. Einige mutmaßlich bei der Entscheidung des vierten BGH-Senates eine Rolle spielende Aspekte sollen hier angesprochen werden: