Den Vorträgen von Heintzen und Neumann folgte die im Folgenden wiedergegebene Diskussion.
I. Die Gemeinnützigkeitsrechtsreform aus Sicht der Projektgruppe "Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts"
Ballhausen sprach in seinem einleitenden Statement stellvertretend für die in der Projektgruppe "Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts" zusammengeschlossenen Verbände und Wissenschaftler des Dritten Sektors. Er bezeichnete das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements als "stilbildend" sowohl in Bezug auf das Gesetzgebungsverfahren als auch hinsichtlich der Ergebnisse.
Die Projektgruppe habe sich im Jahr 2005 zusammengeschlossen, um dem Gesetzgeber Vorschläge für eine Reform des Gemeinnützigkeitsrechts zu unterbreiten. Die Politik habe viele Anregungen im Gesetzgebungsverfahren übernommen. Der gesamte Dritte Sektor habe die jüngste Reform positiv aufgenommen.
Er berichtete auch, dass die Projektgruppe im Rahmen des Reformprozesses ein ordnungspolitisches Angebot an die Politik gerichtet habe. Dieses sehe Verbesserungen bei der Transparenz gemeinnütziger Körperschaften vor, um Spendern mehr Kontrollmöglichkeiten zu eröffnen. Die Umsetzung habe bereits begonnen: Das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI) verschärfe die Richtlinien zur Vergabe des Spendensiegels und viele Verbände stellten ihre geprüften Jahresberichte ins Internet ein.
Bedauern drückte Ballhausen darüber aus, dass der Sachverstand der Projektgruppe bei den jüngsten Versuchen, europarechtliche Vorgaben im JStG 2009 umzusetzen, nicht genutzt wurde.
II. Die Gemeinnützigkeitsrechtsreform aus Sicht der Kultur
Heuer schloss sich dem Lob Ballhausens zur Reform des Spendenrechts an. Der erhöhte Spendenabzug und die erweiterte Abzugsfähigkeit von Zustiftungen bedeute eine erhebliche Erleichterung für Stiftungen und Museen, die im großen Umfang auf Spenden- und Stiftungsmittel angewiesen sind. Als Beispiele nannte er das neu eröffnete Franz Marc Museum in Kochel, das allein aus privaten Mitteln den Bau, die Sammlung und seine Unterhaltung finanziere, sowie den geplanten Erweiterungsbau des Städel-Museums Frankfurt, das für einen Erweiterungsbau 30 Mio. EUR an privaten Mitteln sammle.
III. Die Gemeinnützigkeitsrechtsreform aus Beratersicht
Auch Schauhoff schloss sich dem Lob seiner Vorredner bezüglich des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements an.
In Bezug auf die insbesondere von Heintzen in seinem Vortrag geäußerte Kritik an den jüngsten gesetzgeberischen Bestrebungen ergänzte er, er halte einige Tendenzen in der jüngeren Rechtsprechung, die gemeinnützigen Zwecke unter Wettbewerbsgesichtspunkten einzuengen, für ebenso problematisch wie die Betätigung des Gesetzgebers. Beispielhaft erwähnte er den Beschluss des BFH, in dem dieser Rettungsdienste und Krankentransporte für nicht gemeinnützig gehalten und ihre Zweckbetriebseigenschaft abgelehnt hatte. Für ebenso verfehlt hält er die Tendenz des BFH, die Förderung der Allgemeinheit durch die Traberzucht infrage zu stellen. Diese Entscheidungen seien offenbar durch einen einengenden Gemeinnützigkeitsbegriff geprägt, wie ihn der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen in seinem Gutachten "Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand" vertreten hatte. Er forderte die Rechtsprechung auf zu akzeptieren, dass die Festlegung gemeinnütziger Zwecke und Zweckbetriebe eine originär gesetzgeberische Entscheidung ist.
IV. Anschließende Diskussion
Zu Beginn der anschließenden Diskussion erwiderte Müller-Gatermann auf Schauhoffs Eingangsstatement, in der Finanzverwaltung werde diskutiert, die Behandlung von Rettungsdiensten fortzusetzen; ein entsprechendes BMF-Schreiben sei in Vorbereitung. Er forderte seine Mitdiskutanten sodann auf, sich zur Umsetzung des Stauffer-Urteils des EuGH im Regierungsentwurf des JStG 2009 zu äußern.
Laut Ballhausen ist der Hauptkritikpunkt der Projektgruppe der Versuch, einen strukturellen Inlandsbezug gesetzgeberisch zu verankern. Er sehe nicht, wie universelle Zwecke und Maßnahmen wie die Entwicklungshilfe, der Schutz der Menschenrechte oder kulturelle Betätigungen im Ausland auf die Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland beschränkt werden könnten und wie man das den Spendern vermitteln könne. Neumann meinte, jedenfalls für den Ausnahmefall beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften sei vielfach bereits über die erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten eine Lösung zu erreichen.
Heuer meinte, aufgrund des hohen Stellenwerts der deutschen Kultur im Ausland sei eine Ansehensförderung in diesem von ihm vertretenen Bereich zwar meist zu bejahen, er kritisierte aber dennoch die geplante Verankerung des Inlandsbezugs. Das Ansehen der Bundesrepublik sei kein gemeinnütziger Zweck und dürfe daher auch nicht ausschlaggebend für die Steuerbefreiung sein. Den Missbrauchsmöglichkeiten müsse anders, etwa auf der Verfahrensebene im Rahmen der Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. ...