Die gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO zulässige, insbesondere fristgerechte Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Grundlage des Zahlungsanspruchs der Klägerin sind die §§ 2305, 2307 Abs. 2 bzw. § 2303 BGB. Als Vermächtnisnehmerin hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil, soweit der Wert des Vermächtnisses hinter dem des gesetzlichen Pflichtteils zurückbleibt. Die Klägerin ist Vermächtnisnehmerin im Sinne des § 2174 BGB, die Beklagte mit dem Vermächtnis beschwerte Erbin, § 2147 BGB. (...)
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist die Verfügung vom 25.10.1996 nicht dahin auszulegen, dass die Erblasserin ihre Kinder in Bezug auf die nach Grund und Höhe noch ungewisse Entschädigungsforderung zu gleichen Teilen als Erben und zu Gunsten der Beklagten in Bezug auf den Grundbesitz lediglich ein Vermächtnis begründen wollte. (...) Auch in Bezug auf die Verteilung des Nachlasses unter den Kindern, insbesondere deren Einordnung als Erben bzw. Vermächtnisnehmer, folgt der Senat im Ergebnis den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Beklagte ist aufgrund des Testaments Alleinerbin, die Klägerin Vermächtnisnehmerin.
Für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis stellt die Rechtsprechung auf die Wertverhältnisse der verteilten Gegenstände ab. Danach ist es nahe liegend, als Alleinerben die Person oder Personen anzusehen, denen wertmäßig der Hauptnachlassgegenstand zugewiesen ist, und als Vermächtnisnehmer die Personen, die mit Gegenständen von verhältnismäßig geringem Wert bedacht sind. Insbesondere dann, wenn eine Immobilie ihrem Wert nach den wesentlichen Teil des Vermögens bildet, liegt es nahe, in ihrer Zuwendung an eine bestimmte Person deren Einsetzung als Alleinerbe zu sehen (BayObLG, NJW-RR 99, 1021, 1021). Maßgebend dabei sind die Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat (BayObLG NJW-RR 1995, 1096).
(...) Da ... bei Testamentserrichtung noch die Entscheidung über die von der Erblasserin anhängig gemachte Entschädigungsforderung in Höhe von 942.000 DM ausstand, kommt es maßgebend darauf an, ob diese (...) nach den Vorstellungen der Erblasserin dem Grundbesitz zugute kommen sollte. Dann nämlich macht der Grundbesitz gegenüber dem übrigen Barvermögen und Guthaben zweifelsfrei den Hauptnachlass aus. Für eine Auslegung des Testaments in diesem Sinne spricht nicht nur der Wortsinn, sondern wesentlich das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz. Grundsätzlich ist bei nicht eindeutigem und daher auslegungsbedürftigem Testamentswortlaut gemäß § 133 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Vielmehr ist der Wortsinn der vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten sagen wollte und ob er mit ihnen genau das unmissverständlich wiedergab, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256). Dabei ist allein sein subjektives Verständnis hinsichtlich des von ihm verwendeten Begriffs maßgeblich. Ein Abweichen vom Wortsinn setzt allerdings voraus, dass Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, dass der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Zur Ermittlung des Inhalts der einzelnen Verfügungen sind neben dem gesamten Inhalt der Testamentsurkunde zusätzlich alle Nebenumstände, auch solche außerhalb des Testaments, zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Edenhofer, § 2084 Rn 8). Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zählen nach Grund und Umfang noch rechtshängige Forderungen möglicherweise zum Vermögen, nicht jedoch zum Barvermögen. Zwar wird die Formulierung "Barvermögen" umgangssprachlich nicht beschränkt für Bargeld im engeren Sinne, sondern weitergehend auch für auf Sparkonten vorhandene Guthaben verwendet. Ähnlich wie Bargeld sind Guthaben auf Konten, seien es Spar- oder Girokonten, verfügbar und sicher vorhanden. Nicht dazu zählen jedoch nach Grund und Umfang noch unsichere Forderungen. Deshalb wäre die bei Testamentserrichtung als bloße Forderung vorhandene Entschädigungssumme allenfalls dann dem im Testament den Kindern zu gleichen Teilen zugedachten "Barvermögen" zuzuordnen, wenn von dieser Forderung abgesehen nennenswertes anderes Barvermögen nicht vorhanden war, d. h. die Erwähnung unverständlich würde. Ausweislich des notariellen Nachlassverzeichnisses vom 6.12.2004 war jedoch durchaus "anderes" vererbbares Bargeld in nennenswertem Umfang vorhanden, nämlich Sparvermögen im Wert von 3.127,65 DM, im Auftrag der Erblasserin auf den Namen der Beklagten angelegte Wertpapiere im Wert von 25.000 DM sowie Bargeld in Höhe von 700 DM. Bei dieser Sachlage ist die Entschädigungsforderung nicht dem den Kindern zu gleichen Teilen zugewandten Barvermögen zuzurechnen, die Klägerin insoweit nicht als Erbin anzusehen. Dafür spricht auch das E...