1. Die Bindungswirkung bei angeordneter Nacherbfolge
Für die Gesellschaft ist ein Vorgang wie im Ausgangssachverhalt überhaupt nur sinnvoll, wenn zugleich mit der Einbringung das Grundstück aus der Nacherbenbindung herausgelöst würde. Andernfalls stünde es der Gesellschaft nicht frei zur Verfügung, selbst wenn der Vorgang der Einbringung für sich genommen nach § 2112 BGB zunächst wirksam wäre. Nach § 2113 Abs. 1 BGB ist die Verfügung des Vorerben u. a. über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht der Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dementsprechend ist hier zum Schutz der Nacherben vor dem gutgläubigen Wegerwerb Dritter ein Nacherbenvermerk eingetragen (vgl. § 51 GBO). Als Verfügung iS des § 2113 Abs. 1, 2 BGB ist eine Verfügung im rechtstechnischen Sinne anzusehen, d. h. die Übertragung, Aufhebung, Inhaltsänderung, Belastung oder Aufgabe eines Rechts. Die Überführung von Eigentum in Gesamthandseigentum bedarf nach allgemeiner Meinung auch dann einer Auflassung gem. den §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die vormaligen Eigentümer im selben Anteilsverhältnis anschließend an der Gesamthand beteiligt sind. Der Einbringungsvorgang im Beispielsfall unterfällt daher grundsätzlich den Beschränkungen des § 2113 BGB.
Allerdings ist im vorgestellten Fall der Vorerbe durch den Erblasser von den Beschränkungen iS des § 2136 BGB befreit worden. Der Erblasser kann eine Befreiung des Vorerben von den Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB, d. h. im Ergebnis für entgeltliche Verfügungen über ein Grundstück, anordnen, nicht jedoch Befreiung für unentgeltliche Verfügungen, § 2113 Abs. 2 BGB (eine Norm, die nicht nur Grundstücke und damit auch andere potenzielle Einbringungsgegenstände betrifft!); § 2136 BGB verweist nämlich auf diesen Absatz nicht. Um im Ausgangsfall ein Freiwerden des Einbringungsobjekts von der bestehenden Nacherbenbindung zu erreichen, müssten daher entweder sämtliche Nacherben (in grundbuchfähiger Form!) zustimmen – oder aber der Einbringungsvorgang müsste als entgeltlich zu qualifizieren sein, damit § 2113 Abs. 2 BGB nicht gälte und die Befreiung aktiviert würde. Dies erweist sich in der Praxis häufig als problematisch.
2. "Entgeltlichkeit" von Einbringungsvorgängen
Eine Verfügung ist dann unentgeltlich iS des § 2113 Abs. 2 BGB, wenn für das von dem Vorerben weggegebene Nachlassvermögen keine objektiv gleichwertige Gegenleistung in den Nachlass fließt und der Vorerbe subjektiv weiß, dass dem Opfer keine gleichwertige Gegenleistung an die Erbmasse gegenübersteht oder er dies bei ordnungsgemäßer Verwaltung der Masse hätte erkennen müssen. Demnach ist die unentgeltliche Verfügung iS des § 2113 Abs. 2 BGB nicht auf den Schenkungsbegriff des § 516 BGB beschränkt. Entsprechend ist eine Einigung über die teilweise oder völlige Unentgeltlichkeit des Austauschs nicht erforderlich, denn es ist auch Sinn und Zweck des § 2113 Abs. 2 BGB, dem Nachlass Verfügungssurrogate zu verschaffen. § 2113 Abs. 2 BGB ist also insbesondere im Zusammenhang mit § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB zu lesen; in der Regel ist deshalb eine Leistung dann als unentgeltlich anzusehen, wenn es an einem Gegenstand für die dingliche Surrogation gem. § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB fehlt, d. h. wenn oder soweit keine Gegenleistung in den Nachlass fließt. Aus § 2111 BGB ergibt sich insbesondere, dass der Nacherbenschutz nicht auf die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses, sondern auf den Werterhalt gerichtet ist.
Vor diesem Hintergrund wird man die obige Feststellung dahingehend umkehren können, dass es regelmäßig am Merkmal der Unentgeltlichkeit iS des § 2113 Abs. 2 BGB dann fehlt, wenn eine Surrogation gem. § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen ist. Daraus folgt, dass grundsätzlich die Einbringung von Grundbesitz in eine Personengesellschaft gegen Gewährung entsprechend quotaler Gesellschaftsbeteiligungen keine unentgeltliche Verfügung iS des § 2113 Abs. 2 BGB darstellt (wenn nicht im Einzelfall ausnahmsweise aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Regelungen die erworbene Gesellschaftsbeteiligung nicht als gleichwertig anzusehen ist, was die Beteiligten aber selbst in der Hand haben). Dann könnte beim (praxishäufig) befreiten Vorerben zugleich die Löschung des Nacherbenvermerks vor Eintritt des Nacherbfalls durch Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit iSv § 22 Abs. 1 GBO erfolgen, der Nacherbenvermerk gem. § 84 GBO als gegenstandslos gelöscht werden, da der Gegenstand, auf den er sich bezieht, kraft entgeltlicher Veräußerung und Vorliegen einer Befreiung nach § 2136 BGB – endgültig aus...