1. Rechtsstellung als Gesellschafter und Surrogatfähigkeit
Der IV. Senat des BGH hatte in anderem Zusammenhang die Frage zu beantworten, ob die Gesellschafterstellung (im konkreten Fall: als Kommanditist) als Surrogat in den Nachlass fällt, wenn die Kommanditeinlage aus Nachlassgegenständen erbracht wurde. Er hatte dies noch mit der Begründung verneint, dass die Gesellschafterstellung nicht Gegenleistung sei, sondern aufgrund Gesellschaftsvertrags entstanden sei und zudem eine unübertragbare Rechtsstellung begründe, die nicht Gegenstand einer Surrogation sein könne.
Danach entschied allerdings der IV. Senat unter ausdrücklicher Ablehnung dieser Rechtsprechung, dass bei einer solchen Konstellation die Voraussetzungen der dinglichen Surrogation nach § 2111 BGB vorlägen. Er begründete dies u. a. damit, dass es der Vorerbe nicht in der Hand haben dürfe, die erbrechtlichen Bindungen zugunsten des Nacherben dadurch auszuschalten, dass er Nachlassmittel in unübertragbare Rechtspositionen umwandle. Das überzeugt: Durch das Ausnutzen personengesellschaftsrechtlicher Strukturen (Stichwort: vermögensverwaltende KG) darf im Ergebnis kein nacherbengebundenes Vermögen gleichsam "beiseite geschafft" oder die Nacherbenbindung praktisch zunichte gemacht werden können, selbst wenn und weil der Erblasser mangels Überblick schlicht ungeschickt testiert hatte. Gesellschaftsbeteiligungen sind somit grundsätzlich "surrogatfähig" im Sinne der Bestimmungen über die Vor- und Nacherbschaft.
2. Gesellschafter kraft Surrogation?
Das bedeutete dann aber auch: Ein Nacherbe hätte während der Dauer der Vorerbschaft die ihm zustehenden Rechte gegenüber dem Vorerben-Gesellschafter und würde bei Eintritt des Nacherbfalls womöglich automatisch Mitgesellschafter. Ob die Mitgesellschafter nach Eintritt des Nacherbfalls einen solchen automatischen Beitritt akzeptieren müssen, ist allerdings durch die Surrogation noch nicht prädestiniert. Damit dem Nacherben dann die Ausübung der persönlichen Mitgliedschaftsrechte zusteht, bedarf er vielmehr der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, wenn nicht im Gesellschaftsvertrag die Übertragung der Beteiligung zugelassen ist. Erhält der Nacherbe nicht die Zustimmung der übrigen Gesellschafter, so stehen dem Nacherben nach Auffassung des BGH allerdings zumindest die vermögensrechtlichen Vorteile aus der gesellschaftsrechtlichen Stellung zu, was vornehmlich für den künftigen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben, die laufenden Gewinnansprüche und auch etwaige darüber hinausgehende Entnahmerechte gilt. Die Kommentarliteratur hat sich der Rechtsprechung des BGH überwiegend angeschlossen.
Wird also nacherbengebundener Grundbesitz gegen Gewährung von Gesellschafterrechten in eine Gesellschaft eingebracht, kann es sich grundsätzlich bei dem erworbenen Gesellschaftsanteil um ein Surrogat iS des § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB handeln, sodass sich die Nacherbenbindung zwar nicht mehr auf den Grundbesitz, wohl aber auf diesen Gesamthandsanteil erstreckt. Aufgrund der als Gegenleistung in den Nachlass fließenden Gesellschaftsbeteiligung liegt auch in aller Regel keine unentgeltliche Verfügung iS des § 2113 Abs. 2 BGB vor. Dies dürfte ausnahmsweise nur dann anzunehmen sein, wenn die Beteiligung des Vorerben an der Gesellschaft keinen (vollständigen) Gegenwert darstellt, was sich aber durch Bilanz- und oder Satzungsanalyse relativ leicht feststellen lässt.