1. Grundsatz einheitlicher Beteiligung
Noch problematischer ist der Fall, dass durch Einbringung nacherbengebundenen Grundbesitzes eine schon bestehende Beteiligung durch Einlagenerhöhung verstärkt werden soll. Dafür, bei der Einbringung zwischen originärer Begründung der Gesellschafterstellung und Erhöhung der bestehenden Einlage zu differenzieren, besteht zunächst kein Anlass; beide Vorgänge sind aus erbrechtlicher Sicht wertungsgleich: In einem Fall sind alle Gesellschafterrechte Surrogat, im anderen nur die hinzu gekommenen. Dafür droht aber das Gesellschaftsrecht einen Strich durch die Rechnung zu machen. Denn hier wäre zu beachten, dass (wenngleich nicht mehr mit der früheren Rigorosität abgelehnt) das Dogma der zwingend einheitlichen Beteiligung im Personengesellschaftsrecht doch weiterhin existiert. Der Erbrechtssenat des BGH hat zwar ausdrücklich offengelassen, ob er der neueren Auffassung zuneigt, während der Gesellschaftsrechtssenat, wenn auch nicht zur Gänze, eine Mehrfachbeteiligung bei schon vorhandenen eigenen und im Erbgang hinzu erworbenen Beteiligungen nunmehr zulassen will.
2. Praktisches Bedürfnis nach "gespaltenen" Beteiligungen bei Vor- und Nacherbschaft
Die Praxis zeigt – und auch die letzte Frage der Mitgesellschafter im Ausgangsfall –, dass ein Bedürfnis für eine solche Mehrfachbeteiligung besteht. Gerade bei Vor- und Nacherbschaft ist es z. B. sinnvoll, bei Hinzuerwerb von (belasteten) Anteilen den ererbten und den schon ursprünglich eigenen Anteil getrennt zu halten, um die mit dem Erbe verbundenen Belastungen auf den ererbten Teil beschränken zu können. Indes kommt es auf diese Problematik hier zunächst einmal nicht an. Denn es wurde nicht die Gesellschaftsbeteiligung nacherbschaftsbelastet erworben, sondern lediglich ein sonstiger (nacherbschaftsgebundener) Nachlassgegenstand, um den die bereits bestehende Beteiligung des Vorerben gleichsam "aufgestockt" werden soll. Für diesen Fall ist es dogmatisch und konstruktiv außerordentlich schwierig, eine Surrogation für den eingebrachten Grundbesitz in der bestehenden Gesellschaftsbeteiligung zu finden. Drei mögliche Auswege aus diesem Dilemma bieten sich an:
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Die Beteiligung wird nach der Einbringung insgesamt als Surrogat betrachtet und damit der Vor- und Nacherbfolge unterworfen. Dies würde jedoch nicht berücksichtigen, dass bislang die Beteiligung in ihrem derzeitigen bzw. vor Einbringung existierenden Bestand und Wert zum freien Vermögen des Vorerben und Gesellschafters gehörte. |
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Aufgrund der Einheitlichkeit der Gesellschaftsbeteiligung kann die Einbringung "zugunsten" des Gesellschafters nur derart erfolgen, dass seine Beteiligung dessen freies Vermögen bleibt. Dann aber steht kein Surrogat zur Verfügung, sodass mit dem oben Dargestellten die Entgeltlichkeit, unabhängig von einer etwa bestehenden Wertgleichheit, immer abgelehnt werden müsste mit der Folge, dass die Einbringung nacherbengebundenen Grundbesitzes bei bereits bestehender Beteiligung – jedenfalls mit Eintritt des Nacherbfalls – stets fehlschlagen müsste. |
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Die Gesellschafterstellung spaltet sich mit Vornahme des Einbringungsvorgangs auf in einen freien und einen nacherbengebundenen Anteil, wobei hier dann aber gerade keine zwei Beteiligungsverhältnisse in einer Person existieren, sondern lediglich im Innenverhältnis hinsichtlich der aus dem Einbringungsvorgang resultierenden Werterhöhung der Beteiligung die anteiligen Gewinn-, Abfindungsansprüche etc. als Surrogate in den Nachlass fallen. |
Das zuletzt genannte Ergebnis halte ich für zutreffend. Andernfalls würde es vom bloßen Zufall abhängen, zu welchem Zeitpunkt das nacherbengebundene Vermögen in die Gesellschaft eingebracht wird und ob diese hierdurch "geprägt" wird. Auch unterscheiden sich die hier behandelten Fälle nur in Nuancen von denjenigen, bei denen nacherbschaftsbelastete Beteiligungen durch einen Gesellschafter unmittelbar hinzuerworben werden – und sich dann bei diesem nach der im Vordringen befindlichen Auffassung ausnahmsweise nicht vereinigen würden. Auch würde eine andere Ansicht (fehlende Surrogationsmöglichkeit) dazu führen, dass entgegen der ansonsten ganz herrschenden Auffassung zur Entgeltlichkeit von Einbringungsvorgängen bei Aufstockungsfällen nacherbengebundener Grundbesitz eines befreiten Vorerben als Einbringungsobjekt praktisch von vornherein nicht mehr zur Verfügung stünde, selbst wenn man die dargestellten Szenarien der Surrogation hinzunehmen bereit wäre.