Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht der aus dem Testament ersichtliche Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 2174, 2170, 2169, 2147, 1967 Abs. 2, 2058, 421 BGB in Verbindung mit § 2 des notariellen Testaments vom 4.3.1983 zu.
1. Das notarielle Testament vom 4.3.1983 ist wirksam. Es ist nicht durch die vom Beklagten erklärte Anfechtung von Anfang an nichtig (§ 142 BGB in Verbindung mit § 2078 BGB). Es liegt kein Anfechtungsgrund nach § 2078 BGB vor. Denn die – vom Notar rechtlich beratene – Erblasserin befand sich weder in einem Irrtum darüber, mit welchem rechtlichem Gehalt die von ihr errichtete Verfügung von Todes wegen Geltung erhalten soll, noch ging sie in § 2 Nr. 5 des Testaments (Übertragung eines Bauplatzes ohne Entschädigung an den Beklagten) von falschen Tatsachen aus. Allerdings liegt eine Anfechtungserklärung innerhalb der Anfechtungsfrist (§§ 2081,2082 BGB) vor. Die Anfechtungserklärung liegt im Schreiben vom 6.4.2006 an das Nachlassgericht und ist fristgerecht, nachdem der Beklagte erst am 27.4.2005 von dem Testament der Erblasserin Kenntnis erlangt hat. Die Anfechtung ist auch nicht auf den im Schreiben vom 6.4.2006 genannten Anfechtungsgrund (Rechtsirrtum über Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass) beschränkt, da der Grund der Anfechtung mit der Anfechtungserklärung noch nicht angegeben werden muss. Auch nachträglich bekannt gewordene Tatsachen, die schon vor der Anfechtung gegeben waren, können zur Unterstützung der Anfechtung nachgebracht werden (Palandt-Edenhofer, BGB, 65. Auflage 2006, § 2081 Rn 2). Es liegt jedoch kein Irrtum der Erblasserin über den rechtlichen Gehalt der errichteten Verfügung von Todes wegen vor. Dies folgt aus dem Testament selbst, da dort in § 2 Nr. 4 gerade für die Zuwendung des Grundstücks ein Verschaffungsvermächtnis nach den §§ 2170,2169 BGB gewählt worden ist. Diese Gestaltung gibt gerade Sinn, weil das streitgegenständliche Grundstück nicht im alleinigen Eigentum der Erblasserin stand, sondern zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört hat. Gehört ein Grundstück rechtlich nicht zum Nachlass, ist es aber wirtschaftlich darin enthalten, weil es zu einem ungeteilten Gesamthandsvermögen gehört, an dem der Erblasser beteiligt ist, liegt ein Verschaffungsvermächtnis nahe. Dies gilt insbesondere für das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft (Palandt-Edenhofer, aaO, § 2169 Rn 3 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die Erblasserin ist bei der Testamentserrichtung auch nicht von falschen Tatsachen in § 2 Nr. 5 des Testaments ausgegangen. Dort ist angeführt, dass der Grund und Boden bei der Schätzung zur Bestimmung des Übernahmepreises deshalb nicht mitveranschlagt werden soll, weil der Sohn (= Beklagter) den vom Anwesen der Eltern abgehenden Bauplatz über 590 m² im Voraus ohne Entschädigung erhalten hat. Dies ist, wie sich aus den zur Akte vorgelegten Urkunden ergibt, tatsächlich der Fall. Dass keine unmittelbare Schenkung der Eltern an den Beklagten erfolgte, sondern dass das Grundstück zunächst an die Württembergische Landsiedlung GmbH verkauft, von dieser dann bebaut und – nach zwischenzeitlicher Verpachtung an den Beklagten – an diesen verkauft worden ist, ändert hieran nichts. Denn diese Vorgehensweise ist bereits im Kaufvertrag vom 23.6.1965 in Nr. 8 vorgesehen. Im Kaufvertrag vom 23.6.1965 ist auch geregelt, dass der Kaufpreis von 3.660 DM (später geändert durch Vertrag vom 10.10.1972 in 3.540 DM), der eigentlich den Eltern zustand, dem Eigenleistungskonto des Sohnes (= Beklagter) gutgeschrieben wurde und der Anspruch auf den Kaufpreis an den Beklagten abgetreten wird. Im späteren Kauf- und Übereignungsvertrag vom 7.6.1973 ist dann in § 4 im Gesamtkaufpreis von 109.500 DM ausdrücklich genau dieser Anteil für Grund und Boden von 3.540 DM festgehalten. Im Zusammenhang mit der 1965 erfolgten Abtretung des Kaufpreises an den Beklagten bedeutet dies im Ergebnis, dass ihm der Grund und Boden kostenlos ("ohne Entschädigung" wie § 2 Nr. 5 des Testaments vom 4.3.1983 formuliert) von den Eltern zugeflossen ist. Dass als Eigentümerin des Grundstücks zugleich die Ehefrau des Beklagten eingetragen worden ist, ändert hieran nichts. Zum einen war dies schon im Vertrag von 23.6.1965 in Aussicht genommen worden, zum anderen erfolgte die Abtretung des Kaufpreises allein an den Beklagten.
2. Die Auslegung des Testaments vom 4.3.1983 ergibt, dass dem Kläger ein Anspruch gegen den Beklagten auf Verschaffung des alleinigen Eigentums am Grundstück gegen eine Ausgleichszahlung von 30.650,50 EUR zusteht. Dem Testament ist eindeutig der Wille der Erblasserin zu entnehmen, beide Söhne, Kläger und Beklagten, gleich zu behandeln. Dies zeigt und bedingt die Regelung, dass beide Söhne jeweils ein Grundstück kostenlos erhalten, der Kläger das Grundstück (...), der Beklagte das nahezu gleich große Grundstück (...). Da das Grundstück bereits bebaut ist, während der Beklagte die Aufwendungen für die Bebauung des Grundstücks selbst zu tragen hatte, ist im Testament geregelt,...