Die weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das LG nach § 156 Abs. 2 KostO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die Kostenrechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer nach § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.
Mit der zulässig erhobenen Anweisungsbeschwerde fällt die Kostenberechnung dem LG nur in dem Umfang der in der Anweisungsverfügung des Präsidenten des LG beanstandeten Punkte zur Entscheidung an. Die Anweisungsverfügung beschränkt auf diese Weise den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte unterliegen der Nachprüfung des Gerichts (vgl. BayObLG JurBüro 1998, 207; OLG Hamm FGPrax 2004, 305; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 156 KostO Rn 75). Diese Beschränkung hat das LG beachtet, indem es eine sachliche Entscheidung nur über den Geschäftswert für die Bewirkung und Überwachung der öffentlichen Zustellung gem. § 147 Abs. 2 KostO getroffen hat. In seiner Anweisungsverfügung vom 2.4.2007 und den dieser vorangegangenen Berichten zur Geschäftsprüfung hat der Präsident des LG Arnsberg seine Beanstandung darauf beschränkt, dass als Geschäftswert nicht der nach § 46 Abs. 4 KostO zu bestimmende Wert zugrunde zu legen sei, sondern ein nach § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmender Geschäftswert. Dass für die Bewirkung und Überwachung der Zustellung des von dem Beteiligten zu 1) beurkundeten Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt die 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt werden kann (bejahend: Kersten/Bühling – Wegmann, Formularhandbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 107 Rn 13; verneinend Rohs/Wedewer, KostO, § 147 Rn 28 und Assenmacher/Mathias, 16. Aufl., S. 1192, die das Bewirken der Zustellung als Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO ansehen), hat der Präsident des LG ausdrücklich nicht infrage gestellt. Ob eine bestimmte Gebühr überhaupt anfällt und welcher Geschäftswert einer Gebühr zugrunde zu legen ist, sind auch rechtlich von einander zu trennende Punkte (vgl. BayObLG, aaO). Diese Beschränkung des Prüfungsumfangs ist auch in der Instanz der Rechtsbeschwerde zu beachten.
Die vom LG vorgenommene Herabsetzung des Geschäftswerts nach § 147 Abs. 2 KostO ist nicht zu beanstanden. Zutreffend geht die Kammer dabei davon aus, dass der Geschäftswert hier nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen ist, da er sich weder aus Sondervorschriften der KostO ergibt noch sonst feststeht. Der Geschäftswert für das Bewirken und die Überwachung der Zustellung des Widerrufs ergeben sich insbesondere nicht aus § 46 Abs. 4 und 5 KostO. Der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 4 KostO beschränkt sich auf den Geschäftswert, der für die Beurkundungstätigkeit des Notars in Bezug auf die jeweilige Verfügung von Todes wegen anzusetzen ist. Für die weiteren Tätigkeiten des Notars, die mit der Verfügung von Todes wegen im Zusammenhang stehen, ist der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen. Dieses legt schon die Gesetzessystematik der §§ 36 ff KostO nahe, in denen die verschiedenen Beurkundungstätigkeiten und die für diese anfallenden Gebühren speziell geregelt sind. So ist es auch im Rahmen der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags allgemein anerkannt, dass der nach § 39 KostO zu bestimmende Geschäftswert sich auf die Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 KostO) beschränkt und in Bezug auf die Gebühr für eine weitergehende Betreuungstätigkeit, z. B. für die Überwachung des Eingangs des Kaufpreises, zur Bestimmung des Geschäftswerts der § 30 KostO heranzuziehen ist (Hartmann, aaO, § 147 KostO Rn 35, 36; Rohs/Wedewer, aaO, § 147 Rn 13, 13a). Dass von Wegmann (Kersten/Bühling, aaO) angeführte Argument, die Mitteilung des Widerrufs sei Sache des Widerrufenden, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen und könnte allenfalls im Rahmen der Argumentation, warum die Zustellung des Widerrufs überhaupt eine nach § 147 Abs. 2 KostO zu vergütende Tätigkeit ist, von Bedeutung sein.
Der Geschäftswert ist somit gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend sind danach das Ausmaß der Tätigkeit und der Verantwortlichkeit des Notars sowie die Bedeutung für den Auftraggeber (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1978, 580 [581]; Rohs/Wedewer, aaO, § 147 Rn 21). Das LG hat hier als Geschäftswert 20 % des Beurkundungswerts in Ansatz gebracht. Diese Ermessensentscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen keinen oder einen rechtsfehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen a...