Leitsatz
1. Der Geschäftswert für die Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO, die dem Notar für die auftragsgemäße Bewirkung der Zustellung des Widerrufs der in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament getroffenen Verfügung erwächst, ist nicht nach § 46 Abs. 4 KostO, sondern nach § 30 Abs. 1 KostO zu berechnen.
2. Die Bestimmung mit 20 % des Werts für die Beurkundung des Testamentswiderrufs ist regelmäßig ermessensfehlerfrei.
OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2009 – 15 Wx 258/08
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 2) hatte am 21.7.1994 mit seiner damaligen Ehefrau Y ein gemeinschaftliches Testament errichtet (UR-Nr. .../... Notar G1 in G).
Am 13.4.2005 ließ der Beteiligte zu 2) bei dem Beteiligten zu 1) den Widerruf der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen beurkunden und beauftragte den Beteiligten zu 1), die förmliche Zustellung des Widerrufs an die Frau Y zu bewirken und zu überwachen (UR-Nr. .../...). Sein Reinvermögen bezifferte der Beteiligte zu 2) mit 200.000 EUR. Der Beteiligte zu 1) bewirkte die Zustellung des Widerrufs.
Mit Datum vom 28.4.2005 erstellte der Beteiligte zu 1) eine Kostenberechnung mit folgendem Inhalt:
Zitat
Wert gem. § 46 V 1 KostO: 200.000 EUR
Geb. gem. §§ 141, 32, 46 II 1 KostO (5/10) 178,50 EUR
(Beurkundung des Testamentswiderrufs)
Geb. gem. § 147 II KostO (5/10) 178,50 EUR
(Bewirkung und Überwachung der öff. Zustellung)
Gebühr gem. §§ 137, 152 II 1 KostO 2,88 EUR
(Portokosten)
Zwischensumme 359,88 EUR
plus 16 % Umsatzsteuern gem. § 151 a KostO 57,57 EUR
zzgl. Zustellkosten OGV C
verauslagt am 24.4.2005 13 EUR
430,45 EUR
Nach durchgeführter Geschäftsprüfung beanstandete der Bezirksrevisor des LG Arnsberg mit Prüfungsbericht vom 10.5.2005 die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO insoweit, als diese nach dem vollen Geschäftswert der Beurkundung angesetzt worden ist. Der Geschäftswert sei gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen; insoweit werde 20 % des Beurkundungswerts für angemessen gehalten. Der Beteiligte zu 1) hielt an seiner Festsetzung fest.
Der Präsident des LG Arnsberg hat ihn daraufhin mit Schreiben vom 2.4.2007 angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 2.7.2007 Anweisungsbeschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Das LG hat den Beteiligten zu 2) als Kostenschuldner am Verfahren beteiligt. Dieser hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss vom 30.6.2008 hat das LG die Kostenrechnung dahin abgeändert, dass der 5/10-Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO nur ein Geschäftswert von 40.000 EUR zugrunde liegt und sich die Gebühr dementsprechend auf 57 EUR verringert. Es hat den Beteiligten zu 1) angewiesen, dem Beteiligten zu 2) den Differenzbetrag von 140,94 EUR zu erstatten. Gegen diese Entscheidung hat sich der Beteiligte zu 1) mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde vom 28.8.2008 gewandt.
Aus den Gründen
Die weitere Beschwerde ist infolge der Zulassung durch das LG nach § 156 Abs. 2 KostO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt daraus, dass das LG die Kostenrechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
In der Sache ist die weitere Beschwerde nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer nach § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO zulässigen Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.
Mit der zulässig erhobenen Anweisungsbeschwerde fällt die Kostenberechnung dem LG nur in dem Umfang der in der Anweisungsverfügung des Präsidenten des LG beanstandeten Punkte zur Entscheidung an. Die Anweisungsverfügung beschränkt auf diese Weise den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Nur die in der Anweisungsverfügung beanstandeten Punkte unterliegen der Nachprüfung des Gerichts (vgl. BayObLG JurBüro 1998, 207; OLG Hamm FGPrax 2004, 305; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 156 KostO Rn 75). Diese Beschränkung hat das LG beachtet, indem es eine sachliche Entscheidung nur über den Geschäftswert für die Bewirkung und Überwachung der öffentlichen Zustellung gem. § 147 Abs. 2 KostO getroffen hat. In seiner Anweisungsverfügung vom 2.4.2007 und den dieser vorangegangenen Berichten zur Geschäftsprüfung hat der Präsident des LG Arnsberg seine Beanstandung darauf beschränkt, dass als Geschäftswert nicht der nach § 46 Abs. 4 KostO zu bestimmende Wert zugrunde zu legen sei, sondern ein nach § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmender Geschäftswert. Dass für die Bewirkung und Überwachung der Zustellung des von dem Beteiligten zu 1) beurkundeten Widerrufs des gemeinschaftlichen Testaments überhaupt die 5/10-Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO angesetzt werden kann (bejahend: Kersten/Bühling – Wegmann, Formularhandbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 107 Rn 13; verneinend Rohs/Wedewer, KostO, § 147 Rn 28 und Assenmacher/Mathias, 16. Aufl., S. 1192, die das Bewirken der Zustellung als Nebengeschäft nach §§ 147 Abs. 3, 35 KostO ansehen), ha...