Der Beteiligte zu 2) hatte am 21.7.1994 mit seiner damaligen Ehefrau Y ein gemeinschaftliches Testament errichtet (UR-Nr. .../... Notar G1 in G).
Am 13.4.2005 ließ der Beteiligte zu 2) bei dem Beteiligten zu 1) den Widerruf der in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen beurkunden und beauftragte den Beteiligten zu 1), die förmliche Zustellung des Widerrufs an die Frau Y zu bewirken und zu überwachen (UR-Nr. .../...). Sein Reinvermögen bezifferte der Beteiligte zu 2) mit 200.000 EUR. Der Beteiligte zu 1) bewirkte die Zustellung des Widerrufs.
Mit Datum vom 28.4.2005 erstellte der Beteiligte zu 1) eine Kostenberechnung mit folgendem Inhalt:
Zitat
Wert gem. § 46 V 1 KostO: 200.000 EUR
Geb. gem. §§ 141, 32, 46 II 1 KostO (5/10) 178,50 EUR
(Beurkundung des Testamentswiderrufs)
Geb. gem. § 147 II KostO (5/10) 178,50 EUR
(Bewirkung und Überwachung der öff. Zustellung)
Gebühr gem. §§ 137, 152 II 1 KostO 2,88 EUR
(Portokosten)
Zwischensumme 359,88 EUR
plus 16 % Umsatzsteuern gem. § 151 a KostO 57,57 EUR
zzgl. Zustellkosten OGV C
verauslagt am 24.4.2005 13 EUR
430,45 EUR
Nach durchgeführter Geschäftsprüfung beanstandete der Bezirksrevisor des LG Arnsberg mit Prüfungsbericht vom 10.5.2005 die Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO insoweit, als diese nach dem vollen Geschäftswert der Beurkundung angesetzt worden ist. Der Geschäftswert sei gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen; insoweit werde 20 % des Beurkundungswerts für angemessen gehalten. Der Beteiligte zu 1) hielt an seiner Festsetzung fest.
Der Präsident des LG Arnsberg hat ihn daraufhin mit Schreiben vom 2.4.2007 angewiesen, die Entscheidung des LG herbeizuführen.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 2.7.2007 Anweisungsbeschwerde erhoben, der er aus eigenem Recht entgegengetreten ist. Das LG hat den Beteiligten zu 2) als Kostenschuldner am Verfahren beteiligt. Dieser hat keine Stellungnahme abgegeben.
Mit Beschluss vom 30.6.2008 hat das LG die Kostenrechnung dahin abgeändert, dass der 5/10-Gebühr gem. § 147 Abs. 2 KostO nur ein Geschäftswert von 40.000 EUR zugrunde liegt und sich die Gebühr dementsprechend auf 57 EUR verringert. Es hat den Beteiligten zu 1) angewiesen, dem Beteiligten zu 2) den Differenzbetrag von 140,94 EUR zu erstatten. Gegen diese Entscheidung hat sich der Beteiligte zu 1) mit der vom LG zugelassenen weiteren Beschwerde vom 28.8.2008 gewandt.