Scheitert eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung unter den Miterben, so kann ein die Auseinandersetzung begehrender Miterbe diese nur durch Klage vor dem Prozessgericht erreichen (Erbauseinandersetzungsklage). Dazu muss er einen vollständigen Auseinandersetzungsplan vorlegen, der in jedem Detail den gesetzlichen Regeln entspricht. Denn nur auf eine Auseinandersetzung nach diesen Regeln haben die Miterben in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung Anspruch.
Das bedeutet aber nach § 2042 II iVm §§ 752-754 BGB: Jeder Nachlassgegenstand muss geteilt werden. Da die meisten Nachlassgegenstände nicht in Natur teilbar sind, müssen sie nach den entsprechenden Regeln veräußert werden, damit der Erlös verteilt werden kann, §§ 2042 II, 753 BGB. Bei Immobilien wird dabei in der Regel eine Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff ZVG durchgeführt. Eine gerichtliche Zuweisung an einen Miterben ist allein bei landwirtschaftlichen Betrieben vorgesehen (Verfahren nach §§ 13-17, 33 GrdstVG).
Abweichungen von den gesetzlichen Teilungsregeln sind im Erbauseinandersetzungsprozess nur sehr begrenzt möglich. Bei der Veräußerung von Mobiliarvermögen kann über § 1246 II BGB iVm § 410 Nr. 4 FamFG durch Gerichtsbeschluss eine abweichende Verkaufsart erreicht werden, z.B. ein freihändiger Verkauf oder eine notarielle Versteigerung nur unter den Miterben. Ob in besonderen Fällen auch die Veräußerung an einen Miterben erfolgen kann, ist unklar. Der BGH hat Einzelzuweisungen bisher nur in Extremfällen vorgenommen und gestützt auf § 242 BGB.
Kommen die gesetzlichen Teilungsregeln zum Tragen, so führt das zu bedeutsamen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher Art: Nachlässe werden zerschlagen, Funktionseinheiten zerstört und Werte vernichtet, insbesondere auch Werte, die in der Familie des Erblassers erhalten werden sollten. Die Verfasser des BGB haben die Tragweite der Problematik möglicherweise gar nicht erfasst, denn sie gingen davon aus, dass jeder Miterbe die Möglichkeit hat, zur Teilung anstehende Nachlassgegenstände selbst zu erwerben und den Kaufpreis aus dem ihm Zufallenden zu bezahlen.
Zugunsten der gesetzlichen Teilungsregelung wird angemerkt, sie übe mit ihren gravierenden Nachteilen für die Miterben auf diese einen heilsamen Einigungsdruck aus. Diese Wirkung ist indes fraglich. Immerhin ermöglicht sie es einzelnen vielleicht besonders skrupellosen Miterben, die anderen bei den Verhandlungen unter Druck zu setzen: nämlich mit der Drohung, einen Auseinandersetzungsprozess anzustrengen, der ja von einem einzelnen Miterben beantragt werden kann; der Prozess hätte zur Folge, dass wertvolle Wirtschaftseinheiten im Wege der Zwangsvollstreckung zerschlagen und angestammtes Familiengut verschleudert wird. Ein solches Vorgehen mit Drohungen und Druck ist aber gerade nicht im Sinne einer konstruktiven Verhandlungsführung. Vielmehr sollte dieser Spielraum für Eigennutz, Missbrauch und Willkür, den die geltende Regelung dem einzelnen Miterben eröffnet, eingeschränkt werden.
Zum Teil wird die Teilungsversteigerung von Grundstücken befürwortet, weil eine erfolgreich abgeschlossene Teilungsversteigerung sowohl das nachlassgerichtliche Vermittlungsverfahren als auch eine Auseinandersetzungsklage in ganz erheblicher Weise erleichtere, denn oftmals bildeten Grundstücke den Hauptstreitpunkt. Das mag schon richtig sein, allerdings muss man dann die wirtschaftlichen Nachteile in Kauf nehmen: Die Teilungsversteigerung von Grundstücken ist in der Regel nicht ohne mehr oder weniger große, in der Regel ganz erhebliche Wertverluste möglich.