Die am 26.5.1948 geborene Antragstellerin ist das nichteheliche Kind des Erblassers W. G., geb. am 19.1.1922, der am 1.5.2009 verstorben ist. Der Erblasser hatte entsprechend der Geburtsurkunde vom 15.2.1957 die Vaterschaft zu dem Kinde vor dem Notar Doktor L. in Berlin-Spandau anerkannt. Er war in zweiter Ehe mit Frau H. G., geb. H., verheiratet, die kinderlos geblieben ist. Eine Verfügung von Todes wegen wurde nicht hinterlassen.

Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht Wedding zum Aktenzeichen 62 VI 580/09 unter dem 17.12.2009 einen gemeinschaftlichen Erbschein erlassen, der als Erben die Ehefrau des Erblassers zu 3/4 und seine Nichte Frau M. E. D., geb. H., zu 1/4 ausweist. Die Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 18.1.2010 beim Amtsgericht Wedding für sich einen Teilerbschein, der sie als Erbin zu 1/2 ausweist. Ferner beantragte sie, den bereits erteilten Erbschein wegen Unrichtigkeit einzuziehen.

Das Nachlassgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 4.2.2010 – 62 VI 580/09 – zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 3.3.2010 Beschwerde eingelegt, der das Nachlassgericht nicht abgeholfen hat. Es hat die Akten am 16.3.2010 dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat das Amtsgericht unter Berücksichtigung des Urteils des EGMR vom 28.5.2009 (3545/04, ZEV 2009, 510 ff) darauf hingewiesen, dass nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz vom 1.12.2009 für Erbfälle vor dem 28.05.2009 weiterhin die Vorschriften des BGB in Verbindung mit Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG anzuwenden sind.

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