Die Beschwerde ist nach den §§ 71 Abs. 1, 72 GBO statthaft sowie formgerecht eingelegt.
In der Sache hat die Beschwerde lediglich aus formellen Gründen Erfolg. Nach § 18 GBO setzt der Erlass einer Zwischenverfügung das Vorliegen eines (zeitnah) behebbaren Eintragungshindernisses voraus, wobei die zu erlassende Zwischenverfügung das Mittel zur Behebung dieses Hindernisses konkret bezeichnen muss. Vorliegend hat das Grundbuchamt mit dem Verlangen der Vorlage eines Erbscheins jedoch ein Mittel bezeichnet, das von vorneherein ungeeignet ist, dem Antrag der Beteiligten zum Vollzug zu verhelfen.
Die Beteiligten haben hier die Grundbuchberichtigung auf die Beteiligte zu 2) sowie die anschließende Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 1) beantragt, wobei sie den ersten Antrag am 28.10.2009 dahingehend modifiziert haben, dass die berichtigende Eintragung der Beteiligten zu 2) ohne die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen soll. Inhaltlich setzt der zweite Antrag den vorherigen Vollzug des Antrags auf Grundbuchberichtigung voraus.
§ 51 GBO verpflichtet das Grundbuchamt, die (berichtigende) Eintragung eines Vorerben nur unter gleichzeitiger Eintragung eines Nacherbenvermerks vorzunehmen. Ob die Vorschrift dabei einen Entscheidungsverbund vergleichbar dem Antragsverbund nach § 16 Abs. 2 GBO bewirkt, kann vorliegend dahinstehen. Denn eine solche Abhängigkeit haben die Beteiligten hier durch die Modifikation vom 28.10.2009 selbst herbeigeführt. Der Antrag, einen Nacherbenvermerk nicht einzutragen, hat keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er muss vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Eintragung widersprochen wird und der Vollzug des Berichtigungsantrags von der Beachtung dieses Widerspruchs abhängig sein soll. Hierin liegt keine unzulässige tatsächliche Bedingung im Sinne des § 16 Abs. 1 GBO, sondern eine verfahrensinterne Bedingtheit, die als solche zulässig ist, wie sich nicht zuletzt aus § 16 Abs. 2 GBO ergibt.
Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 GBO vorliegen. Der Einwand der Beschwerde, dass die Beteiligte zu 2) gemäß dem Erbvertrag Vollerbin nach ihrem Ehemann geworden ist, ist nur im Ansatz zutreffend. Diese Auffassung blendet den Umstand aus, dass der Erbvertrag eine sog. Wiederverheiratungsklausel dergestalt enthält, dass die Erbeinsetzung nur als Vorerbeneinsetzung gelten soll, wenn der überlebende Ehegatte erneut heiratet. Eine derartige Klausel ist wirksam und wird von der hA als auflösend bedingte Einsetzung des Überlebenden zum Vollerben unter gleichzeitiger aufschiebend bedingter Anordnung einer Nacherbfolge eingeordnet (vgl. nur BGH NJW 1988, 59; Staudinger/Avenarius, BGB, Aufl. 2003, § 2100 Rn 33 mwN). Ob der überlebende Ehegatte Vollerbe oder lediglich Vorerbe ist, steht danach letztlich erst mit seinem Tod oder einem dauerhaften Verlust der Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) fest. Dementsprechend lässt sich auch erst in diesem Zeitpunkt beurteilen, inwieweit seine lebzeitigen Verfügungen über Nachlassgegenstände nach den §§ 2112 ff BGB zu beurteilen sind. Hieraus folgert die hA zu Recht, dass die Schutzvorschriften zugunsten des Nacherben grundsätzlich auch bereits vor Bedingungseintritt anzuwenden sind, da der Überlebende andernfalls die durch die Wiederverheiratungsklausel gewollte Bindung jederzeit unterlaufen könnte (Avenarius, aaO mwN; BeckOK-BGB/Litzenburger, Stand 2010 § 2269 Rn 35 f).
Zu den Vorschriften, die den Schutz des Nacherben realisieren, gehört § 51 GBO, der die verfahrensrechtliche Umsetzung des § 2113 BGB darstellt. Daher entspricht es, soweit ersichtlich, allgemeiner Auffassung, dass auch bedingte oder befristete Einsetzungen eines Nacherben nach § 51 GBO eintragungspflichtig sind (OLG Braunschweig RPfleger 1991, 204 f; Senat OLGZ 1976, 180, 186; Demharter, aaO Rn 3 und 6; Bauer/v.Oefele/Schaub, GBO, 2. Aufl., § 51 Rn 68; Hügel/Zeiser, GBO Stand 2011, § 51 Rn 38; Burandt/Rojahn/Egerland, Erbrecht, § 51 GBO Rn 2).
Nach alledem ist das Grundbuchamt vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass die Eintragung eines Nacherbenvermerks erforderlich ist. Der Senat teilt auch die Auffassung des Grundbuchamtes, dass die weiteren von den Beteiligten vorgelegten Urkunden diese Eintragung nicht entbehrlich machen.
Die Eintragung eines Nacherbenvermerks ist zunächst nicht aufgrund der Verzichtserklärungen der Söhne der Beteiligten zu 2) entbehrlich. Allerdings kann die Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO unterbleiben, wenn alle Nacherben auf ihr Nacherbenrecht verzichtet haben (Demharter, aaO Rn26). Nach dem Inhalt des Erbvertrags sind jedoch die gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlinge der Eheleute zu (bedingten) Nacherben eingesetzt, und zwar "nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge". Damit verweist die erbvertragliche Regelung nach ihrem nächstliegenden Sinn jedoch auch auf die gesetzliche Bestimmung des § 1924 BGB. Da die ehelichen Abkömmlinge nicht namentlich benannt sind, steht derzeit also noch nicht fest,...