Eine Schutzlücke besteht allerdings dann, wenn der Insolvenzschuldner vor Erteilung der Restschuldbefreiung stirbt. Der Tod des Schuldners führt analog § 299 InsO stets zur Beendigung des Rechtsschuldbefreiungsverfahrens. Stirbt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode, so hat dies auf das abgeschlossene Insolvenzverfahren keine Auswirkungen. Die Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nicht möglich und auch nicht erforderlich. Das Restschuldbefreiungsverfahren wird nicht mit dem/den Erben fortgeführt, es endet vielmehr.
Endet das Restschuldbefreiungsverfahren mit dem Tods des Insolvenzschuldners, so führt dies im zweiten Schritt zu der Frage, ob gleichwohl die Erteilung der Restschuldbefreiung möglich ist. In der Entscheidung vom 17.3.2005 hielt der BGH die Erteilung der Restschuldbefreiung bereits vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode für möglich, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind und kein Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet hat. Daraus folgt, dass eine Restschuldbefreiung auch nur dann erteilt werden kann, wenn alle angemeldeten Forderungen vorzeitig vollständig befriedigt werden und keine Masseverbindlichkeiten mehr offen sind. Die Erteilung der Restschuldbefreiung im Fall des Todes des Insolvenzschuldners würde folglich voraussetzen, dass entweder alle angemeldeten Forderungen vollständig befriedigt sind oder überhaupt keine Forderungen angemeldet wurden. Bestehen aber noch angemeldete Forderungen, die nicht befriedigt wurden, so folgt aus der zitierten BGH-Entscheidung, dass auch bei einem Versterben des Insolvenzschuldners eine Restschuldbefreiung nicht erteilt werden kann. Damit verbleibt, wenn man auf die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge verzichtet das Risiko, dass möglicherweise die Erben des Insolvenzschuldners das ursprünglich beim Insolvenzschuldner durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung geschützte Vermögen nun doch einsetzen müssen, um die Forderungen der Insolvenzgläubiger zu befriedigen.
Man könnte allerdings erwägen, zwar die übliche Kombination aus Vor- und Nacherbfolge und Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, dabei aber nur die Dauertestamentsvollstreckung beispielsweise 6 Monate nach Restschuldbefreiung enden zu lassen, während die Vor- und Nacherbfolge unbedingt angeordnet wird. Mit dem Ende der Dauertestamentsvollstreckung kann der Erbe dann wieder selbst über die Nachlassbeteiligung verfügen. Er wäre zwar weiterhin nur Vorerbe, dies wiegt aber möglicherweise nicht so schwer; insbesondere wenn man ihn – wogegen meiner Auffassung nach nichts spricht – zum befreiten Vorerben macht.