Die soeben vorgestellte Standardgestaltung erreicht das Gestaltungsziel 1: Der Zugriff von Gläubigern und des Insolvenzverwalters wird durch die Kombination von Dauertestamentsvollstreckung und Vor- und Nacherbfolge effektiv verhindert.
1. Bedeutung der Dauertestamentsvollstreckung
In der Gestaltungsliteratur oftmals nicht deutlich genug herausgestellt wird aber, dass entscheidende Bedeutung insofern der Dauertestamentsvollstreckung zukommt. Die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge stellt im Ergebnis nur die Abrundung des Schutzkonzepts dar. So hat auch das LSG Baden-Württemberg in der bereits zitierten Entscheidung vom 9.10.2007 dargestellt, dass gerade die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung den Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern (dort dem Sozialhilfeträger) begründet. Gem. § 2211 Abs. 1 BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand nicht verfügen. Ergänzend bestimmt § 2214 BGB, dass sich die Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben wirkt § 2214 BGB auch gegenüber dem Insolvenzverwalter (§ 36 Abs. 1 InsO). Der vom Testamentsvollstrecker verwaltete Nachlass fällt nicht in die Insolvenzmasse. Das der Testamentsvollstreckung unterliegende Vermögen kann somit für den Zeitraum, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet ist, nicht vom Insolvenzverwalter verwertet werden. Das zentrale schützende Element ist insofern die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung.
2. Bedeutung der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge
Durch die Anordnung von Vor- und Nacherbfolge wird der bereits durch die Dauertestamentsvollstreckung erreichte Schutz nur vervollständigt. Zwar gewährt auch § 2115 BGB ergänzt durch die Vorschriften der § 773 ZPO und § 83 Abs. 2 InsO einen gewissen Vollstreckungsschutz. Dieses Schutzes bedürfte es aber meiner Ansicht nach nicht, da bereits die Dauertestamentsvollstreckung den Gläubigerzugriff effektiv verhindert. Die Anordnung der Vor- und Nacherbfolge soll vielmehr verhindern, dass beim Tod des überschuldeten Erben selbst dessen Erben die Schulden und die bisher durch die Dauertestamentsvollstreckung geschützte, aber nach dem Tod des überschuldeten Erben nun ungeschützte Nachlassbeteiligung erben. Da die Dauertestamentsvollstreckung mit dem Tod des überschuldeten Erben endet, könnten nunmehr die Gläubiger bei dessen Erben auch auf die Nachlassbeteiligung zugreifen.
Dies vermeidet man, wenn man Vor- und Nacherbfolge anordnet. Der Erbe kann dann (unabhängig davon, dass er eventuell auch Nacherbe ist) die Erbschaft nach dem überschuldeten Erben ausschlagen und die Nacherbfolge nach dem ursprünglichen Erblasser antreten. Schulden und ursprüngliche Nachlassbeteiligung sind rechtlich gesehen voneinander unabhängig. Darin liegt der Sinn und Zweck der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft.