Walter Zimmermann

9. Aufl., ZAP Verlag 2011, 78,– EUR

Das in der Reihe Praxiskommentare von Zimmermann erschienene Werk "Zivilprozessordnung" kommentiert in der 9. Aufl. neben der ZPO das FamFG, EVG, EGGVG, EGZPO und das EU-Zivilverfahrensrecht. Vom Umfang und Format her reiht sich der Kommentar zwischen den Konkurrenten Thomas/Putzo und Saenger ein. Auf ca. 2000 Seiten werden die Regelungen der Zivilprozessordnung zunächst klassisch kommentiert. Schriftbild und Aufbau des Kommentars sind im Gegensatz zu den Konkurrenzwerken Saenger und Thomas/Putzo wesentlich besser gelungen. Ein ordentliches Schriftbild sowie eine ordentlich durchdachte Gliederung ermöglichen dem Leser einen schnellen Einstieg in die jeweilige prozessuale Problematik. Hinzu kommt, dass die klassische Kommentierung ergänzt wird durch Praxishinweise von Dr. Egon Schneider, die gerade für den Rechtsanwalt eine besondere Arbeitshilfe und Unterstützung bieten. Die Praxishinweise sind teilweise auch checklistenartig strukturiert, beispielsweise in § 160 ZPO zur Protokollführung, sodass sich der Leser zur Vorbereitung eines mündlichen Termins schnell in der Lage sieht, die wesentlichen Punkte noch einmal zu verinnerlichen. Dies macht den Kommentar gerade für die anwaltliche Praxis besonders geeignet. Gleiches gilt auch für die beigefügte CD mit ca. 350 Musterformulierungen. Auch hier ist der Kommentar so aufgebaut, dass an der jeweiligen Stelle ein Verweis auf die beigefügten Musterformulare der CD erfolgt. Für den schnellen Einstieg und eine erste Formulierungsstütze eine hervorragende Hilfestellung.

Inhaltlich bietet der Kommentar die notwendigen Informationen für die alltäglichen, prozessualen Fragestellungen. So sind für Erbprozesse z. B. die §§ 27 ff ZPO, "der besondere Gerichtsstand der Erbschaft", übersichtlich formuliert. Schön herausgearbeitet sind dabei die sechs Fallgruppen des § 27 ZPO. Lediglich zum Thema Teilung bzw. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sollte der Verweis auf die Ausgleichung nicht nur auf § 2057 a, sondern auch auf die §§ 2050 ff BGB, erfolgen. Ausführlich und besonders übersichtlich strukturiert ist im fünften Titel § 239 ZPO, "die Unterbrechung durch Tod einer Partei". Auch hier findet der Leser schnell und übersichtlich die notwendigen Informationen und der Rechtsanwalt am Ende der Kommentierung Hinweise zu den Fragen etwaiger Kosten bei einem Antrag auf Ruhen oder Wiederaufnahme des Verfahrens. Interessant ist hier insbesondere der Hinweis auf § 15 Abs. 5, Satz 2 RVG, wonach die Tätigkeit als neue Angelegenheit gilt, wenn seit dem früheren Auftrag mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5, Satz 2 RVG gilt auch im gerichtlichen Verfahren, wenn dieses länger als drei Monate ruht (§ 8, Abs. 1 RVG). Zum Ende der Kommentierung des § 239 ZPO kommen selbstverständlich entsprechende Hinweise auf die auf der CD beigefügten Formulare bezüglich Anzeige der Unterbrechung des Rechtsstreits und einen Antrag des Prozessgegners auf Aufnahme des Verfahrens bei Verzögerung durch den Rechtsnachfolger.

Insgesamt zieht sich die eingangs erwähnte Darstellung und Gliederung systematisch durch den gesamten Kommentar durch. Der Kommentar ist für die alltäglichen Fragen bestens geeignet.

Dr. Manuel Tanck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Mannheim

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