Den zu notarieller Urkunde ihres Verfahrensbevollmächtigten aufgenommenen, am 20.7.2010 bei Gericht eingegangenen Erbscheinsantrag der Beteiligten, der Ehefrau des Mitte 2003 verstorbenen Erblassers, hat das Nachlassgericht, nachdem auf seine Hinweisverfügung vom 28.7.2010 keinerlei Reaktion erfolgt war, am 17.12.2010 zurückgewiesen. Gegen den ihr am 22.12.2010 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte am 24.1.2011 (Montag) "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Nachlassrechtspflegerin hat am Folgetag die Weiterleitung der Akten an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel verfügt.

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