Der Vermögensteuersatz soll jährlich pauschal für alle Steuerpflichtigen 1 % des steuerpflichtigen Vermögens betragen (§ 12 VStG-E).
a) Freibeträge für natürliche Personen
Der Freibetrag soll bei Steuerinländern 2 Mio. EUR betragen (im Fall der Zusammenveranlagung 4 Mio. EUR), § 9 Abs. 1 VStG-E. Im Vergleich zum VStG 1990 werden die Freibeträge stark angehoben (bspw. bei natürlichen Personen von 120.000 DM (im Fall der Zusammenveranlagung 240.000 DM) § 6 Abs. 1 VStG 1990)), wodurch nach der bisherigen Gesetzesbegründung auf eine Wertermittlung bei kleinen und mittleren Vermögen verzichtet werden soll. Bedenkt man jedoch, dass das Vermögen nunmehr generell mit dem gemeinen Wert bewertet werden soll, relativiert sich die Erhöhung. Zudem soll der Freibetrag nicht generell Geltung beanspruchen: Übersteigt das Gesamtvermögen den Freibetrag, reduziert sich dieser. Der Freibetrag wird – vergleichbar der aus dem Erbschaftsteuerrecht bekannten Regelung des § 13 a Abs. 2 ErbStG – abgeschmolzen, und zwar um 50 % des den Freibetrag übersteigenden Betrages, § 9 Abs. 2 Satz 1 VStG-E. Die Abschmelzungsregelung bewirkt, dass ab einem Gesamtvermögen von über 5 Mio. EUR ein Sockelfreibetrag von 500.000 EUR (im Fall der Zusammenveranlagung: 1 Mio. EUR) besteht.
Summe Gesamtvermögen |
Freibetrag |
Zu versteuerndes Gesamtvermögen |
Festzusetzende Vermögensteuer |
2.000.000 EUR |
2.000.000 EUR |
0 |
0 |
2.500.000 EUR |
1.750.000 EUR |
750.000 EUR |
7.500 EUR |
3.000.000 EUR |
1.500.000 EUR |
1.500.000 EUR |
15.000 EUR |
3.500.000 EUR |
1.250.000 EUR |
2.250.000 EUR |
22.500 EUR |
4.000.000 EUR |
1.000.000 EUR |
3.750.000 EUR |
37.500 EUR |
4.500.000 EUR |
750.000 EUR |
3.750.000 EUR |
37.500 EUR |
5.000.000 EUR |
500.000 EUR |
4.500.000 EUR |
45.000 EUR |
Der Entwurf sieht darüber hinaus vor, dass das Vermögen von Kindern unabhängig vom Alter eigenständig der Vermögensbesteuerung unterworfen wird. Im VStG 1990 war hingegen vorgesehen, dass Kinder zusammen mit den Eltern veranlagt werden konnten (sogenannte "Familienvermögensbesteuerung", § 6 Abs. 2 VStG 1990), sodass die Freibeträge der Kinder (DM 120.000) für das Vermögen der Eltern mitgenutzt werden konnten. Wie im bisherigen VStG 1990 bleibt es hingegen bei der Möglichkeit zur Zusammenveranlagung bei Verheirateten, § 9 Abs. 1 VStG-E.
Für Steuerausländer beträgt der Freibetrag 200.000 EUR, § 9 Abs. 3 VStG-E, mit der Möglichkeit zur Option zur unbeschränkten Steuerpflicht für EU- und EWR-Steuerausländer.
b) Freigrenze für Körperschaften
Für inländische Körperschaften ist kein Freibetrag vorgesehen, sondern eine Freigrenze von 200.000 EUR, bei deren Überschreiten das Vermögen der Körperschaft vollumfänglich zur Vermögensteuer herangezogen werden soll, § 10 VStG-E. Für Steuerausländer ist weder ein Freibetrag noch eine Freigrenze vorgesehen. Einer europarechtlichen Überprüfung dürfte dies nicht standhalten.
c) Besteuerung des Auslandsvermögens und Doppelbesteuerungsabkommen
Die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt sich auf das weltweite Gesamtvermögen, § 1 Abs. 3 VStG-E, vorbehaltlich der Maßnahmen zur Verminderung der Doppelbesteuerung.
Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: "DBA"), die dem OECD-Musterabkommen 2010 (OECD-MA) folgen, wie beispielsweise das DBA mit dem Vereinigten Königreich, sehen vor, dass Grundvermögen und Betriebsstättenvermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden, Art. 22 Abs. 1 und 2 OECD-MA bzw. DBA UK, und der Ansässigkeitsstaat entsprechend freistellt. Für alle anderen Vermögensgegenstände (bspw. bewegliche Vermögensgegenstände, Forderungen, Drittstaatenvermögen) steht dem Ansässigkeitsstaat regelmäßig das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, Art. 22 Abs. 4 OECD-MA bzw. DBA UK, mit der Folge, dass diese in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Von dieser Regelung werden auch Kapitalgesellschaftsbeteiligungen erfasst, soweit sie keiner Betriebsstätte zugeordnet werden. Einige Abkommen sehen Sonderregelungen für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vor und weisen dem Gesellschaftsstaat das Besteuerungsrecht zu (bspw. Art. 22 Abs. 4 lit. a DBA Argentinien). Andere weisen dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht zu für Gesellschaftsanteile, deren Aktivvermögen im Wesentlichen aus dort belegenem Grundvermögen besteht, unabhängig vom Sitz der die Immobilien haltenden Gesellschaft (vgl. Art 19 Abs. 2 DBA Frankreich, Art. 21 Abs. 4 DBA Spanien). Ferner sehen DBAs die Freistellung von Schachtelbeteiligungen vor (vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. A Satz 4 DBA Italien).
Besteht mit dem ausländischen Staat kein DBA oder sieht das DBA seinerseits die Anrechnung vor, kann eine ausländische Vermögensteuer auf den Teil der deutschen Vermögensteuer angerechnet werden, der auf das ausländische Vermögen entfällt (§ 13 Abs. 1 VStG-E). Die unilaterale Anrechnungsmethode wird voraussichtlich zukünftig häufiger zur Anwendung kommen, als es noch beim VStG 1990 der Fall war. Es ist nämlich eine leichte Tendenz dazu zu beoba...