Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene soll das sog. Halbvermögensverfahren in das bestehende Bewertungsgesetz integriert werden. Danach werden sowohl das Vermögen der inländischen Körperschaft (§ 151 Abs. 3 Satz 2 lit. b BewG-E) als auch der Wert der Kapitalgesellschaftsanteile auf Gesellschafterebene (§§ 7 Abs. 2 VStG iVm § 151 Abs. 4 Satz 2 BewG-E bzw. § 151 Abs. 2 Satz 2 BewG-E) nur zur Hälfte angesetzt. Kaskadeneffekte bei Schachtelbeteiligungen sollen vermieden werden, indem Anteile an einer inländischen Körperschaft bei der Wertermittlung der diese Anteile haltenden Kapitalgesellschaft nicht angesetzt werden, sog. Schachtelprivileg (§ 151 Abs. 3 Satz 2 lit. a BewG-E). Verfahrenstechnisch wird das Halbvermögensverfahren dadurch umgesetzt, dass für die jeweils relevante Vermögensartbewertung (bspw. Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft oder Wert der Kapitalgesellschaftsanteile an Kapitalgesellschaften) im ersten Schritt der gemeine Wert nach den allgemeinen auch für die Bewertung nach anderen Gesetzen (bspw. ErbStG, GrEStG) maßgeblichen Vorschriften festgestellt wird und in einem zweiten Schritt ein nur für die Vermögensteuer relevanter Vermögensteuerwert gesondert festgestellt wird, bei deren Ermittlung das Halbvermögensverfahren Anwendung findet. Der Gesetzesentwurf schweigt sich jedoch u. a. dazu aus, nach welchen Vorschriften die herauszurechnenden Kapitalgesellschaftsanteile beim Schachtelprivileg zu bewerten sind. Es dürfte wohl davon auszugehen sein, dass insoweit der Erste Teil des BewG anzuwenden ist (§ 7 Abs. 1 BewG). Anteile an börsennotierten Kapitalgesellschaften wären mit ihrem Kurswert (§ 11 Abs. 1 BewG) und die anderen mit ihrem nach § 11 Abs. 2 BewG zu bewertenden Anteilswert für die gesonderte Feststellung des Vermögensteuerwertes bei der Bewertung des Betriebsvermögens herauszurechnen. Es sollte daher in das Gesetz aufgenommen werden, nach welchen Vorschriften der "Nichtansatz" der Kapitalgesellschaftsanteile zu erfolgen hat.
Zum vermögensteuerlichen Schachtelprivileg ist zudem bereits die Frage aufgeworfen worden, ob es im Hinblick auf die Regelung des § 102 BewG aF erst bei einer Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital der Tochtergesellschaft zu gewähren und bei ausländischen Tochtergesellschaften noch zusätzlich die Erfüllung der Aktivitätsmerkmale des § 8 Abs. 1 AStG zu verlangen ist. Da weder der Gesetzeswortlaut noch die bisherige Gesetzesbegründung Anhaltspunkte für eine solch einschränkende Auslegung u. a. anhand einer seit dem Veranlagungszeitraum 1998 nicht mehr gültigen Norm bieten, ist die Auffassung abzulehnen.
Auch wenn das Halbvermögensverfahren und die vorgesehene Verankerung des Schachtelprivilegs im Grundsatz zu begrüßen sind, so weist die angedachte gesetzgeberische Ausgestaltung auch im Übrigen ein weiteres schwerwiegendes Defizit auf: Beides ist nach dem Gesetzeswortlaut nur bei inländischen (unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen) Körperschaften anzuwenden, nicht hingegen bei beschränkt vermögensteuerpflichtigen Körperschaften. Deren Betriebsvermögen bzw. deren Anteilswert wird mit dem vollen gemeinen Wert der Besteuerung zugrunde gelegt. Zumindest für die in der EU bzw. EWR-Mitgliedstaaten ansässigen Körperschaften ist dieses Ergebnis unionsrechtlich im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit äußerst bedenklich.