1. Transfer von Vermögen auf Stiftungen?
Die Übertragung von Vermögen auf eine nicht steuerbefreite inländische Stiftung, etwa auf Familien- oder Unternehmensstiftungen, wird keine Option darstellen, um Vermögen aus der Vermögensteuerpflicht herauszulösen. Nicht gemeinnützige Stiftungen werden regulär der Vermögensteuer wie andere Körperschaften unterworfen. Sie können nach dem aktuellen Gesetzesentwurf nicht zur Generierung weiterer Freibeträge für natürliche Personen eingesetzt werden.
2. Vervielfachung der Freibeträge: Atomisierung des Vermögens
Da im Gesetzesentwurf im Gegensatz zum VStG 1990 keine "Familienvermögensbesteuerung" mehr vorgesehen ist, empfiehlt es sich aus der Warte des Vermögensteuerrechts, möglichst frühzeitig mit Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu beginnen, um das familieninterne Freibetragspotenzial voll auszuschöpfen. Die Vermögensteuer regt somit zur Aufteilung des Vermögens auf möglichst viele Köpfe an. In Betracht kommt hierfür sowohl die unmittelbare Schenkung von Teilen des Vermögens auf andere Familienmitglieder als auch die mittelbare Schenkung über vermögensverwaltende Personengesellschaften ggf. unter Vorbehaltsnießbrauch. Die Maßnahmen bieten sich insbesondere auch vor dem Hintergrund der zu erwartenden Verschärfungen im ErbStG an.
3. Fremdfinanzierung des Vermögens?
Allein die Fremdfinanzierung von vermögensteuerpflichtigem Vermögen trägt nicht dazu bei, die Steuerbemessungsgrundlage zu minimieren. Schließlich bleibt dann die ebenfalls der Besteuerung unterliegende Liquidität Vermögensbestandteil. Ist das Vermögen des Steuerpflichtigen nicht auf Inlandsvermögen beschränkt, kann es sich anbieten, inländisches vermögensteuerpflichtiges Vermögen fremd zu finanzieren, um mit dem Eigenkapital in von Deutschland nach DBA freigestelltes Vermögen zu investieren (bspw. Grund- oder Betriebsstättenvermögen im Ausland), sodass auf diese Weise die Steuerbemessungsgrundlage gemindert wird.
4. Wegzug als Ausweg?
Ob ein Wegzug aus vermögensteuerlicher Sicht in Erwägung gezogen werden kann, richtet sich primär nach der Zusammensetzung des Vermögens des Steuerpflichtigen. Besteht es im Wesentlichen aus deutschen Immobilien oder Betriebsstättenvermögen, hilft der Wegzug nicht, da das inländische Vermögen weiterhin steuerverstrickt wäre. Lediglich dasjenige Vermögen, das im Fall des Wegzugs nicht als Inlandsvermögen iSd § 121 BewG zu qualifizieren ist, unterläge nicht länger der Vermögensteuer. Einen Sonderfall stellen Kapitalgesellschaftsanteile dar: Selbst wenn sie – bei Überschreiten der 10%-Beteiligungsgrenze – als Inlandvermögen erfasst werden, weisen zumindest die nach dem OECD-MA konzipierten DBA dem dann neuen Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu.
Im umgekehrten Fall, wenn also wesentliches Vermögen in Form von Grundvermögen oder Betriebsstättenvermögen im Ausland belegen ist, sollte hingegen leichter der Entschluss gefasst werden können, wegzuziehen. In diesem Fall vermittelt die persönliche Anknüpfung die Vermögensteuerpflicht, sodass der Wegzug zur effektiven Vermeidung der Vermögensteuer führen wird, wenn nicht ohnehin Abkommenschutz besteht.
Ein Wegzug würde jeweils eine ausführliche Analyse des relevanten DBA, der gegenwärtigen oder geplanten Vermögensbesteuerung im Zuzugsstaat neben einer umfangreichen deutschen steuerrechtlichen Analyse nicht zuletzt im Hinblick auf die Wegzugsbesteuerung nach dem AStG und der Entstrickungsbesteuerung voraussetzen. Eine solch einschneidende Maßnahme in die persönliche Lebensgestaltung wie ein Wegzug sollte jedoch in keinem Fall allein (vermögen)steuerrechtlich motiviert sein.