Ein Bericht der Fachtagung Stiftungsrecht der DVEV 2013 am 14. Juni 2013 in Würzburg
Das Stiftungsrecht ist nicht nur aufgrund der nunmehr gesetzlich verankerten Anerkennungsfähigkeit der Verbrauchsstiftung (§ 80 Abs. 2 BGB) durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz von 2013 ein aktuelles Thema. Auch Neuigkeiten im "Stiftungssteuerrecht" geben Anlass, sich mit Fragen rund um die Stiftung und dabei auch mit erbrechtlichen Problemen und Gestaltungsmöglichkeiten zu beschäftigen. Dazu bot am 14. Juni 2013 in Würzburg die Stiftungsfachtagung der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V. (DVEV) eine gute Gelegenheit.
Zentrale Themen der Tagung waren die aktuellen Entwicklungen im Stiftungs- und Gemeinnützigkeitsrecht. Es waren zahlreiche Experten mit langjähriger Erfahrung im Stiftungsrecht und auch interessierte "Einsteiger" anwesend. Nicht zuletzt deshalb kam es bei jedem Vortrag zu lebhaften und interessanten Diskussionen, sowohl mit den Referenten als auch unter den Teilnehmern.
Nach einer kurzen Begrüßung durch die Tagungsleitung von Rechtsanwalt Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, und Rechtsanwalt Michael Rudolph, Angelbachtal, begann Schiffer die Vorträge mit einem Überblick über die Entwicklungen des Stiftungszivilrechts in den Jahren 2012/2013. Dabei sprach er auch das Thema Stiftung und Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat ein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass, und das ohne eine gerichtliche Kontrolle und ohne wesentlichen Einfluss der Erben. Durch möglichst genaue Vorgaben des Stifters in seiner letztwilligen Verfügung kann dieser jedoch dafür sorgen, dass sein Wille verwirklicht wird. Zudem sollte der Erblasser und Stifter eine Person seines absoluten Vertrauens als Testamentsvollstrecker aussuchen. Der Referent betonte auch, dass es ja gerade einer der zentralen Punkte des Stiftungsrechts sei, eine Möglichkeit zu finden, den letztwilligen Stifterwillen zu realisieren und das auch nach dem Tod. Er berichtete über mitunter recht starre und enge Auffassungen bei einzelnen Landesstiftungsbehörden und Finanzämtern zur Anerkennung von Stiftungen. Letztlich empfahl Schiffer die lebzeitige Stiftungserrichtung ("Anstiftung") und sich anschließende letztwillige Zuwendungen. Dabei dürfe ein Stifter zu Lebzeiten unbedingt nur solches Vermögen in eine Stiftung geben, das er absolut nicht benötige – auch nicht im Fall einer etwaigen Pflegebedürftigkeit.
Zweiter Referent des Tages war Prof. Dr. Rainer Lorz aus Stuttgart. Er referierte detailliert über das Thema "Stiftung und Testamentsvollstreckung". Dabei erläuterte er einführend die verschiedenen Stiftungsarten sowie die Grundstrukturen einer Stiftung. Vorteilhaft sei eine lebzeitige Stiftungserrichtung vor allem auch wegen der Möglichkeit der persönlichen Einflussnahme durch den Stifter. Ebenso können Pflichtteilsansprüche durch frühzeitige Vermögensübertragungen gegebenenfalls reduziert werden. Beispiele aus der Praxis zeigen, dass undeutlich formulierte Vorgaben des Stifters in einer letztwilligen Stiftungserrichtung dazu führen können, dass sein Wille letztlich gar nicht umgesetzt werden kann. Lorz erläuterte die verschiedenen Einsatzmöglichkeiten und den Aufgabenkreis eines Testamentsvollstreckers, um sich dann der Problematik der Dauertestamentsvollstreckung über Stiftungsvermögen zu widmen. Ausführlich setzte er sich mit einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt aus dem Jahre 2010 (4 U 134/10) zu dem Thema der Vereinbarkeit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung mit der Einsetzung einer Stiftung als Erbin auseinander. Der Vortrag endete mit einer Darstellung zu Familienstiftungen als Mittel für die dauerhafte Sicherung des Familienvermögens. Dazu ging er insbesondere auf steuerliche wie die Errichtungsbesteuerung und die Erbersatzsteuer ein.
Es folgte ein kurzes Referat unter der Überschrift "Stiftungen in der Renditefalle – Herausforderung für das Management von Stiftungsvermögen" von Herrn Jochen Sölter, Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Karlsruhe. In diesem Zusammenhang wurden auch die wirtschaftlichen Seiten und die Notwendigkeit einer ausbalancierten Finanzierung einer Stiftung beleuchtet. Der Referent wies darauf hin, dass aufgrund der sinkenden Realrendite eine risikoreichere Bestückung eines Stiftungsportfolios sinnvoll sei, damit das Stiftungsvermögen dauerhaft ausreichend sei, um den Stiftungszweck auch künftig zu tragen. Er nannte neben der Aktie als Klassiker ausdrücklich auch Unternehmensanleihen.
Nach dem gemeinsamen Mittagessen, das zu intensiven Fachdiskussionen genutzt wurde, folgte ein Vortrag von Prof. Dr. Stefan J. Geibel, Heidelberg, zu dem Thema "Gemeinnützige Stiftungen im Brennpunkt des Steuerrechts". Geibel sprach vor allem über die Neuerungen durch das "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes". Neben der nun gesetzlich verankerten Möglichkeit der Verbrauchsstiftung hob er den neu eingefügten § 60 a AO hervor. Danach kann insbesondere auf Antrag der betreffen...