mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Artikel 3-6 EGBGB. IPR – Allgemeiner Teil
Prof. Dr. Winfried Bausback/Prof. Dr. Rainer Hausmann/Dr. Markus Voltz
Neubearb. 2013, Sellier/de Gruyter Verlag, 961 Seiten, 299,– EUR
Die im vorliegenden Band des Staudinger-Kommentars kommentierten Artikel 3 – 6 EGBGB stellen den "Allgemeinen Teil" des Internationalen Privatrechts dar. Geregelt wird insbesondere das Verhältnis der Vorschriften des nationalen IPR zu den völkerrechtlichen und den Regeln der Europäischen Union, das sog. "Vorrangige Einzelstatut", Rück- und Weiterverweisungen, das Personalstatut und schließlich der internationale ordre public. Auch wenn hierbei das gesamte Internationale Privatrecht angesprochen ist, so liegt die praktisch besondere Bedeutung dieser Regeln doch auf dem Gebiet des Internationalen Familienrechts und vor allen Dingen auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts.
Die Artt. 3, 3 a und 4 EGBGB werden von Prof. Dr. Rainer Hausmann kommentiert. Der Vergleich mit der Vorauflage von 2003 macht deutlich, dass weite Bereiche des Internationalen Privatrechts in der Zwischenzeit aus dem EGBGB hinausgenommen und nunmehr durch einschlägige Verordnungen der Europäischen Union geregelt werden. Dies ist bei der Neubearbeitung durch Hausmann vollständig berücksichtigt worden. Beinahe zu jeder Frage wird zugleich auch schon ein Blick auf das vereinheitlichte Europäische Kollisionsrecht geworfen.
Eine an Details und Aktualität wohl einmalige Übersicht über das ausländische Internationale Privatrecht enthält der Anhang zu Art. 4 EGBGB unter dem Stichwort "Länderberichte zum Renvoi und zur Unteranknüpfung bei Mehrrechtsstaaten". Auf über 300 Seiten findet der Rechtsanwender dort ausführliche und wertvolle Hinweise zu den in der Praxis am häufigsten vorkommenden Staaten, aber auch Informationen zu kleineren Staaten, die ansonsten nur in den umfangreichen Loseblattwerken auftauchen. So werden bereits die neuen Kodifikationen zum IPR in den osteuropäischen Staaten (Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien und die erst zum 1.1.2014 in Kraft tretende Neuregelung des IPR in der Tschechischen Republik) dargestellt. Der Praktiker, der keinen Zugriff auf die Spezialliteratur zum ausländischen Recht hat, wird hier in zahlreichen Fällen für die Prüfung einer Rückverweisung durch das ausländische Recht bei Haupt- und Vorfragen zumindest einen ersten Ansatz, bei einfacheren Fragen aber auch schon zur Lösung des Falles ausreichende Hinweise finden.
Mit den Regeln zum Personalstatut in Artikel 5 EGBGB beschäftigt sich Prof. Dr. Winfried Bausback. In Anhängen zur Vorschrift wird ein Überblick zum deutschen Staatsangehörigkeitsrecht, zum Staatsangehörigkeitsrecht in zahlreichen ausländischen Staaten und schließlich auch zum internationalen Flüchtlingsrecht gegeben. So kann dann insb. die zur Anknüpfung des Erbstatuts in Art. 25 Abs. 1 EGBGB maßgebliche Staatsangehörigkeit ermittelt werden.
Die Rechtsakte der Europäischen Union sowie die Haager Konvention verwenden nun überwiegend den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt, die Staatsangehörigkeit ist bei der Anknüpfung allenfalls von sekundärer Bedeutung. Auch im autonomen deutschen internationalen Privatrecht kommt der gewöhnliche Aufenthalt nicht nur als sekundärer Anknüpfungspunkt (vgl. z. B. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB), sondern zunehmend auch als primärer Anknüpfungspunkt (z. B. Artt. 19, 21 EGBGB) zum Einsatz. Da sich der gewöhnliche Aufenthalt aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffs nicht so leicht und eindeutig feststellen lässt wie die Staatsangehörigkeit, sind in der Zwischenzeit zahlreiche Entscheidungen der deutschen Oberlandesgerichte und des EuGH zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts ergangen. Umso bedauerlicher ist es, dass Bausback sich hier auf eine Doppelseite beschränkt und in geraffter Form allenfalls eine (hervorragend konzise, im Ergebnis aber dennoch zu knapp geratene) Übersicht über die hauptsächlichen Streitfragen gibt. Die Verwendung des gewöhnlichen Aufenthalts als primären Anknüpfungspunkt in der Erbrechtsverordnung wird den Begriff beträchtlich belasten. Spätestens bei der kommenden Auflage sollte daher die Kommentierung in diesem Bereich erheblich ausgeweitet werden.
Dr. Markus Voltz erläutert den Vorbehalt des ordre public in Art. 6 EGBGB in einer dogmatisch besonders klar gegliederten Kommentierung. Von besonderem Interesse für den Erbrechtler sind hierbei seine Ausführungen zu den Schlussfolgerungen, die von einigen deutschen Literaturstimmen aus der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 2005 zur "grundsätzlich unentziehbaren bedarfsunabhängigen wirtschaftlichen Mindestbeteiligung" gezogen werden. In der deutschen Literatur wird aus dieser Institutsgarantie teilweise geschlossen, ausländische Regelungen, die für den überlebenden Ehegatten oder die Kinder keinen Pflichtteil vorsähen, seien wegen Unvereinbarkeit mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gem. Art. 6 EGBGB nicht anwendbar. Voltz (Art. 6 Rn 190) hält dies nicht ...