Das Stiftungsrecht und das Stiftungssteuerrecht sind zu kompliziert und zu komplex, als dass der Laie und/oder der nicht informierte Berater sich alleine zurechtfinden könnten. Dennoch muss sich ein potenzieller Stifter intensiv mit seinem Stiftungsprojekt befassen. Eine kompetente fachliche Beratung ist dabei grundsätzlich unerlässlich. Dabei ist es durchaus nicht unüblich, dass z. B. der erstberatende "Hausanwalt" für ein Stiftungsprojekt einen in der Spezialmaterie erfahrenen und ausgewiesenen Kollegen als Zweitberater hinzuzieht.
Der Berater eines Stifters und/oder einer Stiftung wird vielfach tatsächlich Manager der von ihm für seine Mandanten bearbeiteten Probleme im Zusammenhang mit der Stiftungserrichtung sein. Er ist dann auch Projektmanager. Als bewusster Beratungsansatz wird das Projektmanagement von Beratern, die sich eher als Fachspezialisten denn als Manager begreifen, aber wohl noch eher selten gesehen.
1. Der Einstieg in die Beratung
Der Stifter ist regelmäßig in rechtlichen Dingen eher unerfahren und wird daher leicht durch eine Beratung "überfahren", deren Schwerpunkt von Anfang an auf den nicht gerade leichten zivil- und steuerrechtlichen Fragen eines Stiftungsprojektes liegt. Die detaillierte Erörterung der anstehenden Rechtsfragen mit einem Stifter führt (jedenfalls zu Beginn der Beratung) eher dazu, dass der Mandant mehr verwirrt als in die Lage versetzt wird, seinen gedanklichen Ansatz zu konkretisieren. Der erfahrene Berater weiß: Die juristische Technik ist Sache des spezialisierten Rechtsberaters. Der Rechtsanwalt sollte hier seinen Mandanten nicht überfordern.
Die Kunst des Beraters bei Stiftungserrichtungen und sonstigen Stiftungsberatungen sollte auch darin bestehen, die unerlässlichen und wesentlichen juristischen Fragen dem Stifter in verständlicher Art und Weise nahezubringen oder, soweit seine Kompetenz überschritten ist (Bitte auch das Rechtsdienstleistungsgesetz beachten!), über einen versierten Netzwerkpartner nahebringen zu lassen. Sodann sollte gemeinsam nach einer Lösung gesucht werden, die überschaubar und für den oder die Stifter auch tatsächlich nachvollziehbar, aber vor allem (auch in Zukunft!) durch die Beteiligten – etwa die Abkömmlinge des Stifters – praktisch handhabbar ist. Komplizierte Gestaltungen mögen einen Berater reizen, erfahrungsgemäß sind sie für die Praxis aber oftmals nicht dauerhaft tauglich.
2. Steuerliche Aspekte der Beratung in Stiftungsangelegenheiten
Bei der Beratung in Stiftungsprojekten spielen typischerweise steuerliche Aspekte eine wesentliche Rolle. Es ist jedoch für den Bereich des Stiftungsrechts (wie auch sonst) mit Nachdruck davor zu warnen, eine rechtlich zulässige Gestaltung allein aus steuerrechtlichen Erwägungen zu wählen. Dafür ist der Atem des Steuergesetzgebers viel zu kurz, während Stiftungen auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sind (s. auch § 80 Abs. 2 S. 1 BGB). Kein Rechtsgebiet ist so stetigen Änderungen und Verkomplizierungen unterworfen wie das Steuerrecht. (Man denke nur an das andauernde Reformwerk "Unternehmensbesteuerung"!)
Zu fordern ist bei einer Stiftungs- und einer Nachfolgegestaltung allerdings in jedem Fall eine steuerliche Optimierung der gewählten Konstruktion. Auch die steuerbefreite Stiftung ist jedoch kein Steuersparmodell. Dieser Umstand kann gegenwärtig bei der Beratung in Stiftungsprojekten vor dem Hintergrund ausführlich in der Öffentlichkeit dokumentierter Steuerskandale gar nicht deutlich genug betont werden! Leider wird das in der Praxis nicht immer beherzigt, was zur Folge hat, dass die Stiftung mitunter unverdient in ein schlechtes Licht gerückt wird.
3. Die Stiftungsreife
Die Errichtung einer Stiftung ist auch psychologisch für den Stifter nicht ganz einfach. Schließlich entäußert sich der Stifter eines Gutteils seines Vermögens, um einen bestimmten Zweck zu verfolgen. Die Stiftung "besteht" aus diesem Vermögen; sie hat keine Mitglieder, sondern nur Organe (Vorstand und ggf. Stiftungsrat etc.). Es ist zuvorderst im eigenen Interesse des Stifters, dass die Stiftung ihr satzungsmäßiges Ziel erreicht. Dazu muss der Stifter aber gewisse persönliche Qualifikationen erfüllen, die – in Anlehnung an den Begriff der Börsenreife bei der Aktiengesellschaft – mit Stiftungsreife bezeichnet werden können.
Vor allem folgende Kriterien für eine entsprechende "Stiftungsreife" bei einem Stifter lassen sich aufstellen:
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Der Stifter muss gewillt sein, zu akzeptieren, dass er mit der Stiftung eine eigenständige, von seinem Willen zukünftig unabhängige juristische Person ins Leben ruft mit der F... |