Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63, 64 FamFG eingelegte, Beschwerde der Beteiligten hat den zumindest vorläufigen Erfolg einer Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und der Zurückweisung des Erbscheinsverfahrens an das Amtsgericht – Nachlassgericht, § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG.
Das amtsgerichtliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, vor der Entscheidung wäre eine umfangreiche Beweiserhebung erforderlich und die Beteiligte hat die Zurückverweisung beantragt.
Die vom Amtsgericht – Rechtspfleger – abgelehnte Durchführung eines Aufgebotsverfahrens nach § 2358 Abs. 2 BGB zum Ausschluss etwaiger gleichrangig gemäß § 1926 BGB neben der Beteiligten erbberechtigter Verwandter der Erblasserin mütterlicherseits ist nicht mehr durch das insoweit bestehende pflichtgemäße Ermessen, ob und welche Ermittlungsmaßnahmen das Nachlassgericht zu ergreifen hat, gedeckt. Die Ablehnung der Durchführung des Aufgebotsverfahrens stellt angesichts der Gegebenheiten des vorliegenden Falls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.
Der Senat kann nicht dem Standpunkt des Amtsgerichts folgen, die Beteiligte sei gehalten, ihrerseits selbst weitere Ermittlungen zur Frage des Vorhandenseins von Verwandten der vorverstorbenen Mutter der Erblasserin vorzunehmen, obwohl die Beteiligte den Anforderungen der §§ 2354, 2356 BGB nachgekommen war und durch die Vornahme weiterer Nachforschungen während des erstinstanzlichen Verfahrens in besonderer Weise ihrer allgemeinen Mitwirkungspflicht nach § 27 FamFG genügt hatte. Die Beteiligte hat in der ihr zumutbaren Weise alle gemäß § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht und hierzu die von ihr mit noch zumutbarem Aufwand beschaffbaren urkundlichen Nachweise vorgelegt. Auch in Ansehung ihrer Mitwirkungspflicht können von der Beteiligten weitere Angaben und weitere Nachforschungsmaßnahmen nicht verlangt werden.
Die Beteiligte hat plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass und warum ihr aufgrund der ihr zugänglichen Erkenntnisquellen und aufgrund der Mitteilungen der Erblasserin vom Vorhandensein etwaiger Geschwister der Mutter der Erblasserin und etwaiger Abkömmlinge solcher etwaiger Geschwister nichts bekannt ist, sowie dass und warum sie davon ausgeht, dass es solche Personen nie gegeben hat. Ihre Angaben beim Stellen des Erbscheinsantrags sind zwar vom Amtsgericht zunächst zu Recht als unzureichend bemängelt worden. Die Beteiligte hat aber im weiteren Verlauf des Verfahrens ihre Angaben zum Vorhandensein bzw. Fehlen gleichrangig erbberechtigter Verwandter der Erblasserin mütterlicherseits ergänzt und präzisiert.
Die Beteiligte hat Personenstandsurkunden hinsichtlich der Abstammung und der Verwandtschaft mütterlicherseits der Erblasserin in dem Umfang ermittelt und vorgelegt, wie es die Angaben in den Urkunden selbst – durch Verweis auf andere Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden – erlauben.
Aus der Geburtsurkunde der Mutter der Erblasserin lassen sich lediglich die Namen ihrer Eltern J und I entnehmen. Der Heiratseintrag der Mutter der Erblasserin vom 27.10.1923 enthält, entsprechend der damals geltenden Fassung des § 54 PStG, nicht die Namen der Eltern der Eheschließenden. Die in der früheren Fassung der Vorschrift vorgesehene Angabe der Personalien der Eltern der Eheschließenden war zuvor durch Gesetz vom 15.6.1920 gezielt beseitigt worden. Für das Aufgebot zur Eheschließung reichte die Vorlage eines Geburtsscheines der Verlobten aus (vgl. Stötzel, PStG, 2. Auflage, S. 180, 385). Die Personenstandsurkunden enthalten danach keine verwertbaren Anknüpfungspunkte zur Ermittlung von Ort und Zeitpunkt der Eheschließung der Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin, die gegebenenfalls weiteren Aufschluss über das Vorhandensein weiterer Kinder aus dieser Ehe geben könnten.
Weitere Ermittlungen können vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Senats in Ansehung des Wechselspiels von Erklärungs- und Mitwirkungspflicht des Antragstellers einerseits und der Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts andererseits (Herzog in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, § 2358 Rn9 – 12) von der Beteiligten nicht mehr verlangt werden.
Insbesondere kann die Beteiligte nicht auf die Einschaltung eines sogenannten Erbenermittlers verwiesen werden, wie sie vom Amtsgericht zwischenzeitlich angeregt worden war. Denn grundsätzlich obliegt es dem Nachlassgericht, selbst die von ihm im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens für notwendig erachteten Ermittlungen durchzuführen. Von dem Antragsteller eines Erbscheinsverfahrens kann – abgesehen vom Stellen eines ordnungsgemäßen Antrags mit den nach den §§ 2354 – 2356 BGB erforderlichen Angaben und Unterlagen – die Beschaffung weiterer Informationen und Unterlagen grundsätzlich nur dann verlangt werden, wenn und soweit dies für ihn mit vertretbarem Aufwand verbunden ist; insbesondere ist dies dann der Fall, wenn für notwendig erachtete Informationen oder Unterlagen vom Antragsteller einfacher zu beschaff...