Ist es dem Antragsteller mit der Nutzung der zumutbaren Mittel nicht möglich, das Vorhandensein von Erben dritter Ordnung abschließend aufzuklären, darf die Durchführung des Aufgebots gem. § 2358 Abs. 2 BGB nicht unter Verweis auf die Möglichkeit der Einschaltung eines Erbenermittlers abgelehnt werden.
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