Leitsatz
Der in einem Behindertentestament zum Testamentsvollstrecker Ernannte ist hinsichtlich einer im Betreuungsverfahren gegen den Betreuten festgesetzten Betreuervergütung nicht in eigenen Rechten unmittelbar verletzt und daher auch nicht beschwerdeberechtigt.
BGH, Beschluss vom 15. April 2015 – XII ZB 534/14
Sachverhalt
Die geistig behinderte Betroffene ist durch Testament vom 12.9.2001 zur alleinigen befreiten Vorerbin ihrer im Jahr 2008 verstorbenen Mutter bestimmt worden. Der Nachlass stellt derzeit ihr wesentliches Vermögen dar. In dem Testament ordnete die Erblasserin eine Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung auf Lebenszeit der Betroffenen an und ernannte den Rechtsbeschwerdeführer zum Testamentsvollstrecker, der dieses Amt bis heute ausübt.
Mit Beschluss vom 2.6.2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 198 EUR sowie die Erstattung bereits von der Staatskasse verauslagter Betreuervergütungen aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 792 EUR festgesetzt. Mit weiterem Beschluss vom 3.6.2014 hat das Betreuungsgericht eine Vergütung des Betreuers aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 330 EUR festgesetzt.
Gegen diese Beschlüsse hat der Rechtsbeschwerdeführer mit Schreiben vom 10.6.2014 Beschwerde eingelegt und zugleich seine Hinzuziehung zu dem Vergütungsverfahren als Beteiligter beantragt. Mit Beschluss vom 24.6.2014 hat das Betreuungsgericht den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Verfahrensbeteiligung abgelehnt und dessen Beschwerden gegen die Beschlüsse vom 2.6.2014 und 3.6.2014 "zurückgewiesen". Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Rechtsbeschwerdeführer weiter seine Verfahrensbeteiligung und die Aufhebung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse anstrebt.
Aus den Gründen
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. auch Senatsbeschluss vom 5.1.2011 – XII ZB 152/10 – FamRZ 2011, 368 Rn 2) und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5.11.2014 – XII ZB 117/14 – FamRZ 2015, 249 Rn 4 mwN).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung der Betreuervergütung wendet, ist sie mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beschwerde gegen die entsprechenden betreuungsgerichtlichen Beschlüsse vom 2.6.2014 und 3.6.2014 verworfen wird. Insoweit ist bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen, weil dem Rechtsbeschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gefehlt hat.
1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass der Rechtsbeschwerdeführer als Testamentsvollstrecker nicht am Verfahren zur Festsetzung der Betreuervergütung zu beteiligen ist.
a) Der Kreis der Personen, die in Betreuungssachen (§ 271 FamFG) von Amts wegen oder auf Antrag am Verfahren beteiligt werden können, bestimmt sich nach den §§ 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 FamFG. Als Testamentsvollstrecker wird der Rechtsbeschwerdeführer von dieser abschließenden Regelung der Kann-Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179) nicht erfasst.
b) Als Testamentsvollstrecker ist der Rechtsbeschwerdeführer auch nicht zwingend am Verfahren zu beteiligen. Nach § 274 Abs. 1 und 2 FamFG sind nur der Betroffene, der Betreuer und der Vorsorgebevollmächtigte, soweit ihr Aufgabenkreis betroffen ist, und der Verfahrenspfleger sogenannte Muss-Beteiligte in Betreuungssachen. Allerdings schließt die Regelung in § 274 Abs. 1 FamFG eine ergänzende Anwendung der allgemeinen Vorschrift in § 7 Abs. 2 FamFG nicht aus (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 274 Rn 1; Prütting/Helms/Fröschle, FamFG, 3. Aufl., § 274 Rn 2; BT-Drucks. 16/6308 S. 179).
aa) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind diejenigen als Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird. Die Vorschrift knüpft an den materiellen Beteiligtenbegriff an (Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 7 Rn 11) und entspricht damit inhaltlich den Voraussetzungen für die Beschwerdeberechtigung in § 59 Abs. 1 FamFG.
Eine Rechtsbeeinträchtigung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift (Senatsbeschluss vom 19.1.2011 – XII ZB 326/10 – FamRZ 2011, 465 Rn 9 mwN). Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren (Senatsbeschluss vom 8.10.2014 – XII ZB 406/13 – FamRZ 2015, 42 Rn 14 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen genügt d...