Der Betroffene stand seit 1997 wegen einer neurologischen Behinderung und einer psychiatrischen Erkrankung bei gleichzeitig vorliegender Querschnittslähmung unter Betreuung. Er lebte seit dem 15.10.2006 im Seniorenheim L., nachdem er auch vorher schon in Pflegeheimen untergebracht war. Neben der Beschwerdeführerin zu 1., der Schwester des Betroffenen, als Betreuerin wurde der Beteiligte zu 3. 1997 als ehrenamtlicher Betreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und die Beteiligte zu 4. im Jahre 1999 zur Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit bestellt. Das Amtsgericht hatte auf die entsprechenden Anträge der ehrenamtlichen Betreuer pauschale Aufwandsentschädigungen gemäß § 1835 a BGB und die Vergütung der Berufsbetreuerin gemäß den §§ 4, 5 VBVG wegen Mittellosigkeit des Betroffenen gegen die Staatskasse wie folgt festgesetzt und ausgezahlt:
1. für den Betreuer U.:
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2011, angewiesen am 4.1.2012: 323,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2012, angewiesen am 7.1.2013: 323,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2013, angewiesen am 8.1.2014: 399,00 EUR
2. für die Betreuerin I.:
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2011, angewiesen am 4.1.2012: 323,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2012, angewiesen am 7.1.2013: 323,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2013, angewiesen am 8.1.2014: 399,00 EUR
- Summe: 2.090,00 EUR
3. für die Betreuerin G.:
- für den Zeitraum 1.10. – 31.12.2011, angewiesen am 4.1.2012: 264,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12.2012, 4 x 264,00 EUR 1.056,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 31.12. 2013, 4 x 264,00 EUR 1.056,00 EUR
- für den Zeitraum 1.1. – 30.9.2014, 3 x 264,00 EUR 792,00 EUR,
- Summe: 3.168,00 EUR
Der Betroffene verstarb am 22.10.2014. Er wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts Syke vom 3.1.2015 (Bl. 624 Bd. III d.A.) von der Beteiligten zu 1., seiner Schwester, und der Beteiligten zu 2., seiner Mutter, je zu 1/2 beerbt. Er hinterließ ein Vermögen von 28.556,90 EUR.
Anschließend setzte das Amtsgericht mit Beschlüssen vom 20.1.2015 die der Betreuerin G. für den Zeitraum vom 1.10.2014 bis zum Ende der Betreuung am 22.10.2014 zu erstattende Vergütung auf 79,20 EUR und die pauschale Aufwandsentschädigung des Betreuers U. für die Zeit vom 1.1.2014 – 22.10.2014 auf 323,63 EUR gegen die Erbinnen des Betroffenen fest. Diese Beschlüsse waren Gegenstand gesonderter Beschwerdeverfahren.
Mit Beschluss vom 30.3.2015 erließ die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht gegen die Erben eine Rückzahlungsanordnung an die Staatskasse in Höhe von 5.258 EUR. Zur Begründung verwies das Amtsgericht auf die §§ 1836 e, 1908 i BGB, deren Voraussetzungen erfüllt seien, weil der Betroffene den Erbinnen ein Vermögen in Höhe von 28.556,90 EUR hinterlassen habe, das nicht mehr zum Schonvermögen zähle. Aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung könnten nur die in den letzten drei Jahren aus der Staatskasse geleisteten Beträge zurückgefordert werden.
Gegen diesen Beschluss, der den Erbinnen am 1.4.2015 bzw. 2.4.2015 zugestellt wurde, haben sie durch Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.4.2015, eingegangen bei Gericht am 24.4.2015, Beschwerde eingelegt. Darin verweisen sie darauf, dass das geerbte Vermögen aus einer Schmerzensgeldzahlung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers stamme. § 1836 e BGB verweise auf § 102 SGB-XII, sodass eine Rückforderung unzulässig sei, wenn die Inanspruchnahme des Erben eine besondere Härte bedeute. Eine solche könne in dem Umstand liegen, dass der Nachlass aus Vermögen bestehe, welches zu Lebzeiten aus Schonvermögen bestanden habe. Durch den Regress werde das Schmerzensgeld seiner Ausgleichsfunktion beraubt und die Erben müssten die nachträgliche Umwidmung des Schmerzensgeldes erleben. Der Bezirksrevisor hat hierzu Stellung dahingehend genommen, dass der Leitgedanke für die Privilegierung des Schmerzensgeldes nach dem Tod des Betroffenen nicht zugunsten der Erben fortgelten könne.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 24.4.2015 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht vorgelegt.