Kroatische Staatsangehörige stellen in Deutschland eine der größten Migrantengruppen.[2] Viele in Deutschland lebende Kroaten sind als sogenannte Gastarbeiter angeworben worden und haben Vermögenswerte aufgebaut, sodass erbrechtliche Fragen relevant werden. Sowohl in der Vorfeldberatung bei Errichtung von Testamenten oder Übertragung von Vermögenswerten als auch im Nachlassverfahren muss Internationales Privatrecht, deutsches und kroatisches Erbrecht berücksichtigt werden. Aufgrund der seit 17. August 2015 anwendbaren EU-Erbrechtsverordnung[3] ergeben sich hier erhebliche Veränderungen. Das kroatische Erbrecht weist aufgrund anderer rechtskultureller Entwicklungen etliche Unterschiede zum deutschen Erbrecht auf, die bei Anwendung kroatischen Erbrechts von deutschen Gerichten beachtet werden müssen. So besteht etwa auch ein Erbrecht des nichtehelichen Lebenspartners, ein Verbot gemeinschaftlicher Testamente oder ein echtes Noterbenrecht des Pflichtteilsberechtigten. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die erbrechtliche Problematik geben, wobei ausschließlich die rechtliche Situation für kroatische Erblasser, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, beleuchtet wird.

[2] Vgl. Mikulic/Schön, Kroatisches Familienrecht in der deutschen Rechtspraxis, FamRZ 2012, 1028 mwN.
[3] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. 7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (Abl. L 201, S. 107), im Folgenden EuErbVO.

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