Seit dem 17.8.2015 ist die EU-Erbrechtsverordnung anzuwenden, die bereits am 16.8.2012 in Kraft getreten ist. Sie soll eine Vereinheitlichung und Erleichterung bei grenzüberschreitenden Erbfällen bringen.
a) Zuständigkeit und anwendbares Recht
Wie im internationalen Familienrecht durch die Einführung der Scheidungsverordnung, bedeutet auch die Einführung der Erbrechtsverordnung für das deutsche internationale Erbrecht eine fundamentale Änderung: Die Anknüpfung erfolgt nun nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt. Sowohl die Zuständigkeit (Art. 4 EuErbVO) als auch das anzuwendende Recht (Art. 21 EuErbVO) bestimmen sich künftig grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, sofern nach Art. 22 EuErbVO keine Rechtswahl über das anzuwendende Recht getroffen wurde. Für kroatische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, richtet sich demnach die Erbfolge nach deutschem Recht. Zuständig ist ausschließlich und für den gesamten Nachlass, auch wenn er in Kroatien belegen ist, das deutsche Nachlassgericht.
In der Rechtspraxis wird dieser Paradigmenwechsel nicht nur für Vereinfachung, sondern auch für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Das Erbstatut ist damit sehr wandelbar geworden. Für den Bürger ist der gewöhnliche Aufenthalt auch weniger greifbar als die Staatsbürgerschaft, sodass ihm oftmals gar nicht klar sein wird, nach welchem Recht sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in seinem Fall überhaupt richtet. Für den betroffenen Bürger mag es zudem unbefriedigend sein, wenn sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen plötzlich nach ausländischem Recht richtet, nur weil der Erblasser die letzten Jahre seines Lebens etwa in einem Ferienhaus in einem anderen Land verbracht hat oder weil er in den letzten Jahren seines Lebens einen Job im Ausland angenommen hat.
b) Rechtswahl
Art. 22 EuErbVO eröffnet die Möglichkeit einer Rechtswahl. Die Rechtswahl wird für den gesamten Nachlass getroffen. Eine solche Rechtswahl ist allerdings nur zugunsten des Rechts des Staates möglich, dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt des Todes angehört. Für in Deutschland lebende Kroaten ist eine Rechtswahl also nur zugunsten des kroatischen Rechts möglich; deutsches Recht kann dann nicht gewählt werden. Das ist unbefriedigend, da es möglich ist, dass der gewöhnliche Aufenthalt unklar ist und hier eine Klarstellung wünschenswert wäre. Dem Testierer kann in diesem Fall nur dazu geraten werden, in der Verfügung hervorzuheben, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland liegt und dies zu Beweiszwecken zu illustrieren. Sollte der betroffene Bürger nach Kroatien umziehen, ist eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ebenfalls ausgeschlossen.
Die Rechtswahl muss nach Art. 22 EuErbVO im Testament enthalten sein oder sich aus diesem ergeben und daher auch der Form des Art. 27 EuErbVO entsprechen. Für in Deutschland lebende Kroaten kann dies sowohl die Form des deutschen als auch des kroatischen Rechts sein.
c) Anknüpfungspunkt "gewöhnlicher Aufenthalt"
Problematisch sind insbesondere die Sachverhalte, bei denen gerade keine Rechtswahl getroffen wurde. Das entscheidende Kriterium für Zuständigkeit und anzuwendendes Recht ist dann der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Der gewöhnliche Aufenthalt ist der "Ort, der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration". In den Erwägungsgründen der Erbrechtsverordnung heißt es ergänzend:
"Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden...