Wie im internationalen Familienrecht durch die Einführung der Scheidungsverordnung,[32] bedeutet auch die Einführung der Erbrechtsverordnung für das deutsche internationale Erbrecht eine fundamentale Änderung:[33] Die Anknüpfung erfolgt nun nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den (letzten) gewöhnlichen Aufenthalt. Sowohl die Zuständigkeit (Art. 4 EuErbVO) als auch das anzuwendende Recht (Art. 21 EuErbVO) bestimmen sich künftig grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers,[34] sofern nach Art. 22 EuErbVO keine Rechtswahl über das anzuwendende Recht getroffen wurde. Für kroatische Staatsangehörige,[35] die in Deutschland leben, richtet sich demnach die Erbfolge nach deutschem Recht. Zuständig ist ausschließlich und für den gesamten Nachlass, auch wenn er in Kroatien belegen ist, das deutsche Nachlassgericht.

In der Rechtspraxis wird dieser Paradigmenwechsel nicht nur für Vereinfachung, sondern auch für erhebliche Schwierigkeiten sorgen. Das Erbstatut ist damit sehr wandelbar geworden. Für den Bürger ist der gewöhnliche Aufenthalt auch weniger greifbar als die Staatsbürgerschaft, sodass ihm oftmals gar nicht klar sein wird, nach welchem Recht sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen in seinem Fall überhaupt richtet. Für den betroffenen Bürger mag es zudem unbefriedigend sein, wenn sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen plötzlich nach ausländischem Recht richtet, nur weil der Erblasser die letzten Jahre seines Lebens etwa in einem Ferienhaus in einem anderen Land verbracht hat oder weil er in den letzten Jahren seines Lebens einen Job im Ausland angenommen hat.

[32] Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (ABl. EU Nr. L 343, S. 10).
[33] Die deutschen Ausführungsbestimmungen ergeben sich aus dem IntErbRVG; vgl. hierzu Kroiß, Änderungen im Nachlassverfahren durch das neue IntErbRVG, ErbR 2015, 127.
[34] Vgl. Erwägungsgrund 23 der EuErbVO.
[35] Vgl. zu den Auswirkungen in Bezug auf Kanada: Hauswald, Das anwendbare Recht in deutsch-kanadischem Erbfall nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 650/2012 am Beispiel der Provinz Ontario, ErbR 2015, 130.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?