Sofern der Erblasser kein Testament errichtet hat, richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzlichen Erben sind untergliedert in fünf Ordnungen, wobei die vorhergehende Ordnung die nachfolgende ausschließt.
Gemäß Art. 8, 9 Abs. 2 kroat. ErbG sind Partner und Kinder zu gleichen Teilen als Erben der ersten Ordnung erbberechtigt. Eine Unterscheidung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern existiert nicht. Erbe der ersten Ordnung ist nicht nur der Ehegatte, sondern auch der nichteheliche Lebenspartner. Voraussetzung einer solchen nichtehelichen Lebenspartnerschaft ist nach Art. 8 Abs. 2 kroat. ErbG die Erfüllung folgender drei Kriterien:
Die Lebenspartnerschaft muss über einen längeren Zeitraum bestanden haben.
Die Lebenspartnerschaft darf erst durch den Tod des Erblassers beendet worden sein.
Die materiellen Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe müssen vorgelegen haben.
Die Rechtsprechung hat die Anforderungen noch konkretisiert, sodass das Vorliegen folgender Elemente geprüft werden muss:
(i) eine intime Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau
(ii) in dieser intimen Beziehung werden alle Bedürfnisse des gemeinsamen Lebens befriedigt, z. B. psychische, emotionale, sexuelle, wirtschaftliche u. a.
(iii) die Absicht, dass so eine Gemeinschaft dauerhaft ist.
Der Oberste Gerichtshof Kroatiens hat zudem festgestellt, dass über die Frage des Bestehens einer Lebensgemeinschaft "nicht nur das Element des gemeinsamen Lebens der Lebenspartner beziehungsweise des gemeinsamen Wohnens als objektives Element entscheidet, sondern die Gesamtheit der Beziehung und des Verhaltens der Parteien."
Da die materiellen Voraussetzungen für das Eingehen einer Ehe vorliegen müssen, kann niemals ein Lebenspartner neben einem Ehegatten gesetzlicher Erbe sein. Solange die Ehe noch besteht, kann nur dem Ehegatten ein gesetzliches Erbrecht zustehen. Das Erbrecht des nichtehelichen Lebenspartners ist in Anwendung des Art. 25 EGBGB auch von deutschen Gerichten zu berücksichtigen, da ein Verstoß gegen den orde public nicht ersichtlich ist. Die weitgehende Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist historisch damit erklärbar, dass Kroatien eine Teilrepublik des sozialistischen Jugoslawien war, wo der Ehe kein besonderer Wert beigemessen wurde und Frauen weitgehend gleichberechtigt waren.
Ein Erbrecht des gleichgeschlechtlichen Ehe- oder Lebenspartners kennt das kroatische Recht dagegen nicht.
Zur zweiten Erbordnung gehören nach Art. 11–13 kroat. ErbG der Ehegatte (falls keine Kinder vorhanden sind) und die Eltern. Großeltern, Urgroßeltern und sonstige Ahnen gehören den übrigen Ordnungen an.
In Bezug auf den Ehegatten oder Lebenspartner ist zu beachten, dass es im kroatischen Erbrecht keine erbrechtliche Lösung des Zugewinnausgleichs gibt. Der Zugewinn wird im Erbverfahren also grundsätzlich nicht berücksichtigt, der Partner erbt gleichberechtigt neben den übrigen Erben der jeweiligen Ordnung. Der Zugewinn kann aber separat verlangt werden. Für das deutsche Nachlassverfahren bedeutet dies, dass der Zugewinn im Erbschein grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.