Der Erblasser kann seine Rechtsnachfolge durch Testament regeln, Art. 42, 43 kroat. ErbG. Die Regelfälle sind das eigenhändige und das notarielle Testament. Für in Deutschland lebende Kroaten reicht es aus, dass das Testament den deutschen oder den kroatischen Formvorschriften entspricht. Dies ergibt sich aus dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961, dem Deutschland und Kroatien angehören; beide Staaten haben Art. 1 HTestformÜ auch zusätzlich ins innerstaatliche Recht transferiert.
Davon streng zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden darf. Dies ist eine Frage der Testierfreiheit, mithin eine solche des materiellen Rechts, die sich bei kroatischen Staatsangehörigen alleine nach kroatischem Recht richtet. Das kroatische Erbrecht kennt kein gemeinschaftliches Testament. Erbverträge und Verträge über ein künftiges Erbe sind nach Art. 102, 103 kroat. ErbG verboten. Daraus ergibt sich, dass das kroatische Recht aus inhaltlichen Gründen, nämlich um die absolute Verfügungsfreiheit zu gewährleisten, vertragliche oder vertragsähnliche Bindungen bei Verfügungen von Todes wegen verbietet. Eine Beschränkung der Testierfreiheit ist nicht erlaubt. Somit sind jegliche Einschränkungen der Testierfreiheit, wie etwa Ehegattentestamente oder Erbverträge, unzulässig. Entsprechende Testamente sind unwirksam. Gemeinschaftliche Testamente sind danach immer dann unwirksam, wenn wechselseitige Verfügungen vorliegen, weil diese die Testierfreiheit einschränken. Jede inhaltliche Verknüpfung der Verfügung führt zur Unwirksamkeit, was bei einer wechselseitigen Einsetzung immer der Fall ist. Zulässig wäre ein gemeinschaftliches Testament also nur, wenn zwei Personen in einer Urkunde – aber jeder für sich und eigenhändig – jeweils eine jederzeit widerrufliche Erbeinsetzung zugunsten der anderen Person anordnet, allerdings ohne eine Verknüpfung beider Testamente. Setzen beide Partner gemeinsam widerruflich und ohne wechselseitige Verknüpfung eine dritte Person als Erben ein, kann dies ebenfalls zulässig sein, auch wenn nur ein Erblasser das Testament verfasst und der andere nur unterschreibt. Denn dann würde es sich nicht um eine Umgehung des Beschränkungsverbots handeln, sondern um eine Frage der Einhaltung der Formvorschriften; hier genügt aber nach Art. 1 HTestformÜ, 26 EGBGB für in Deutschland lebende Kroaten die deutsche Form.
Dem Versuch, gemeinschaftliche Testamente von Kroaten zu "retten", indem alleine nur aufgrund des Erstellens eines solchen Testaments oder aufgrund der Sprachwahl eine Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB behauptet wird, ist eine Absage zu erteilen. Hier eine konkludente Rechtswahl hineinzuinterpretieren wäre contra legem, da die grundsätzliche Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB, also die gesetzgeberische Absicht, prinzipiell auf das Heimatstatut zu verweisen, nur durch eine freie Interpretation umgangen würde. Die Unzulässigkeit der Annahme einer konkludenten Rechtswahl zeigt sich auch darin, dass dabei eine künstliche Aufspaltung erfolgt, da die Rechtswahl nur für das in Deutschland unbewegliche Vermögen zulässig ist; nur weil gemeinsam ein Testament errichtet wird zu folgern, dass darin eine konkludente Rechtswahl in Bezug auf inländisches unbewegliches Vermögen zu erblicken ist, ist keine Rechtsauslegung mehr, sondern eine unzulässige Umdeutung des Testaments.