Da das Recht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, als Bestandteil des sog. Totenfürsorgerechts nicht an die Erbenstellung, sondern primär an eine entsprechende Betrauung durch den Verstorbenen und sonst an das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen anknüpft, kann es in der Praxis zu Fällen kommen, in denen dieses Recht nicht dem Erben, sondern einer sonstigen vom Verstorbenen benannten Person bzw. einem (anderen) nahen Angehörigen des Verstorbenen zusteht. In einer solchen Konstellation kann sich dann die Frage stellen, ob und ggf. in welchem Umfang der Totenfürsorgeberechtigte von dem Erben Ersatz der von ihm bei der Wahrnehmung seines Rechts gemachten Aufwendungen bzw. Freistellung von den hierbei eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen kann. Auch wenn zwischen dem Erben und dem Totenfürsorgeberechtigten regelmäßig keine vertragliche Beziehung besteht, kann ein solcher Anspruch des Totenfürsorgeberechtigten unmittelbar aus der Vorschrift des § 1968 BGB folgen. Wenn nach dieser der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt, so begründet dies zugleich einen Anspruch des Totenfürsorgeberechtigten gegen den Erben auf Freistellung von den eingegangenen Verbindlichkeiten bzw. Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen. An einem eventuellen Nachlassinsolvenzverfahren nimmt der Totenfürsorgeberechtigte, mit seinem als reine Nachlassverbindlichkeit einzustufenden Anspruch, nicht lediglich als Insolvenzgläubiger iSd § 38 InsO, sondern, da die Kosten der Beerdigung des Erblassers gem. § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO Masseverbindlichkeiten sind, als Massegläubiger teil.
Schwierigkeiten kann in einem solchen Fall freilich die Feststellung des konkreten Umfangs der Haftung des Erben bzw. – im Falle des § 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO – des Nachlasses bereiten. In diesem Zusammenhang kann sich zum einen die Frage stellen, ob die vom Totenfürsorgeberechtigten gemachten Aufwendungen bzw. eingegangenen Verbindlichkeiten als angemessen iSd §§ 1968 BGB, 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO anzusehen sind. Zum anderen kann sich aber auch bereits die Frage stellen, ob es sich bei einzelnen der vom Totenfürsorgeberechtigten in Ansatz gebrachten Positionen überhaupt um Kosten der Beerdigung iSd §§ 1968 BGB, 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO handelt. Insbesondere die Frage, ob auch die Kosten der Pflege und Unterhaltung der (bereits) hergerichteten Grabstätte als Kosten der Beerdigung iSd §§ 1968 BGB, 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO einzustufen sind, beschäftigt in diesem Zusammenhang immer wieder die Gerichte. Auch wenn eine Einordnung der Grabpflegekosten als erstattungsfähige Beerdigungskosten iSd §§ 1968 BGB, 324 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach wie vor überwiegend abgelehnt wird, finden sich gerade in jüngerer Zeit auch Stimmen, welche die der Stellung des Erblassers angemessenen Kosten der Grabpflege "generell" als Kosten der Beerdigung ansehen bzw. die Kosten der Grabpflege jedenfalls noch für ein Jahr, im Falle der Erbenmehrheit noch bis zur Teilung, als Kosten der Beerdigung iSd § 1968 BGB einstufen.