Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist nach den §§ 58 Absatz 1, 352 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 4 ist nicht Alleinerbe des Erblassers geworden, weil der entsprechenden letztwilligen Verfügung die Bindungswirkung des – nicht wirksam widerrufenen – gemeinschaftlichen Testaments des Erblassers und seiner Ehefrau entgegenstand. Der auf das gemeinschaftliche Testament gestützte Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 bis 3 entspricht dagegen der materiellen Rechtslage.
A. Solange das gemeinschaftliche Testament vom 31.5.1987 wirksam war, konnte der Erblasser eine abweichende letztwillige Verfügung nicht errichten, da die Erbeinsetzung seiner Ehefrau wechselbezüglich zu seiner eigenen Alleinerbeneinsetzung war und daher durch einseitiges Testament nicht aufgehoben werden konnte (§§ 2271 Abs. 1 S. 2, 2270 Abs. 2 BGB); das neue Testament führte zu einer Beeinträchtigung der Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau des Erblassers.
1. Das Nachlassgericht lässt offen, ob es sich bei den gegenseitigen Erbeinsetzungen der Eheleute S. im gemeinschaftlichen privatschriftlichen Testament um wechselbezügliche Verfügungen im Sinne von §§ 2270, 2271 Abs. 1 BGB gehandelt hat. Dies sei zweifelhaft, weil nach der Einlassung des Erblassers Hintergrund der gegenseitigen Erbeinsetzung die "gegenseitige Absicherung" gewesen sei. Diese sei durch das neue Testament des Erblassers, in dem dieser seiner Ehefrau als befreite Vorerbin eingesetzt habe, nicht gefährdet worden; die Erbenrechte der Ehefrau seien nur insoweit eingeschränkt worden, als diese das ererbte Vermögen nicht weitervererben oder weiterverschenken konnte.
2. Hinreichende Feststellungen dazu, ob der Erblasser und seine Ehefrau eine Wechselbezüglichkeit ihrer Verfügungen wollten, lassen sich nicht treffen; es greift daher die zugunsten einer solchen Verknüpfung streitende Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB ein.
a) Das Nachlassgericht geht im Ansatzpunkt zutreffend davon aus, dass die Feststellungslast für die eine Wechselbezüglichkeit letztwilliger Verfügungen begründenden Tatsachen denjenigen trifft, der sich auf die Wechselbezüglichkeit beruft. Hier streitet aber für eine Wechselbezüglichkeit die Vermutung des § 2270 Abs. 2 BGB. Es geht daher zulasten der Beteiligten zu 1 bis 3, wenn sich die Frage der Wechselbezüglichkeit nicht aufklären lässt.
b) Der kurze Text des gemeinschaftlichen Testaments bietet zu der Frage der Wechselbezüglichkeit keine Anhaltspunkte; von den Beteiligten werden auch keine Äußerungen beider Testierender in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu der Testamentserrichtung berichtet. Sonstige Ermittlungsansätze in dieser Richtung sind nicht ersichtlich.
c) Der Beschwerdegegner führt aus, es seien "ggf. weitere Ermittlungen veranlasst" dazu, ob "unterschiedliche Vermögensverhältnisse" des Erblassers und seiner Ehefrau vorgelegen haben. Ermittlungsansätze, die es erlauben würden, Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der beiden Eheleute im Jahre 1987 zu treffen, stehen indes nicht zur Verfügung und sind von den zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichteten Beteiligten (§ 27 Abs. 1 FamFG) auch nicht aufgezeigt worden. Die Verhältnisse beim Tod des Erblassers – gemeinsame Berechtigung der Eheleute an den Konten, gemeinsames Grundstückseigentum – sprechen auch eher gegen die Annahme, dass wesentlich unterschiedliche Vermögensverhältnisse vorgelegen haben.
d) Der Umstand, dass die Testierenden keinen Schlusserben bestimmt haben, wird ohne weitere Anhaltspunkte nicht als wesentliches Indiz dafür angesehen werden können, dass sie jeweils an einer wechselseitigen Bindung nicht interessiert waren.
e) Soweit das Nachlassgericht in dem angefochtenen Beschluss Ausführungen dazu macht, dass das Testamentsmotiv des Erblassers und seiner Ehefrau die gegenseitige Absicherung gewesen sei, geht das möglicherweise auf Ausführungen zurück, die der Erblasser gegenüber dem Nachlassrichter in seiner Eigenschaft als beurkundender Notar gemacht hat. Auf die Frage, ob die entsprechenden Angaben verfahrensordnungsgemäß festgestellt sind, kommt es nicht entscheidend an. Sie würden jedenfalls keine hinreichenden Schlussfolgerungen auf die gemeinsamen Motive des Erblassers und seiner Ehefrau bei Testamentserrichtung zulassen; zudem würde das Motiv auch der Annahme nicht entgegenstehen, dass eine wechselseitige Bindung gewollt war.
3. Soweit das Nachlassgericht Ausführungen dazu macht, in welcher Weise das neue Alleintestament des Erblassers die erbrechtliche Stellung der Ehefrau gefährdet, kann es hierauf für die Auslegung des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments nicht ankommen. Bedeutung könnte dieser Gesichtspunkt nur haben, wenn man eine Bindungswirkung grundsätzlich bejahen, das Testament aber dahin auslegen würde, dass bestimmte – nicht wesentlich beeinträchtigende – abweichende Verfügungen zulässig sein sollten. Für eine derartige Auslegung streiten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte; ein solcher Wille ist auch im Testamen...