Die Klägerin nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: In seinem notariellen Testament vom 21.2.1994 (Anlage K 1 zur Klage = Bl. 86 ff) hatte der am 22.2.1994 verstorbene Vater der von ihm danach allein beerbten Klägerin die Testamentsvollstreckung angeordnet. Gemäß testamentarischer Anordnung sollte der Testamentsvollstrecker u. a. folgende Aufgabe erfüllen:
Zitat
"a ) (…) "
b) Das Haus [G] Straße (...) soll durch den Testamentsvollstrecker verkauft werden. Der Erlös hieraus soll langfristig mündelsicher angelegt werden. Der Testamentsvollstrecker soll die Erträge aus der Anlage der Erbin mindestens einmal jährlich zur Verfügung stellen. Nach 20 Jahren soll das Kapital der Erbin bzw. deren Nachfahren zur Verfügung gestellt werden.“
Das Amtsgericht/Nachlassgericht Bremen bestellte den Beklagten mit Testamentsvollstreckerzeugnis vom 1.9.1994 zum Testamentsvollstrecker. Der Beklagte nahm das Amt an.
Der Beklagte veräußerte die o. g. Immobilie zu einem Preis von 615.000 DM und legte hiervon 600.000 DM in Sparbriefe der Deutschen Bank mit einer Laufzeit von 10 Jahren an. Nach Ablauf der Laufzeit erwarb der Beklagte von dem freigewordenen Geld Anteile an dem offenen Immobilienfonds (...) mit Laufzeit von 10 Jahren zu einem Betrag von 306.874,66 EUR (vgl. Anlage L2 = Bl. 15 R und 16 dA).
Der Fonds wurde im Jahre 2012 unter Aussetzung der Anteilsrücknahme geschlossen. Nach Ablauf von 2 Jahren ging der Fonds in die Abwicklung. Seitdem wird der Fonds unter sukzessivem Verkauf seines Immobilienbestandes und Ausschüttung der aus dem Verkauf erzielten und nach Deckung der Kosten verbliebenen Erlöse an die Anleger abgewickelt. Der Beklagte kehrte Zins- und Ausschüttungserträge aus den Anteilen in einer Größenordnung von rd. 135 TEUR (bis 12.2.2018) an die Klägerin aus.
Das Amtsgericht/Nachlassgericht Bremen zog mit Beschluss vom 12.9.2014 das Testamentsvollstreckerzeugnis ein, weil es an einem Formmangel litt (Az.: 35 VI 273/13). Gegen diese Einziehungsentscheidung legte der Beklagte Beschwerde ein. Diese wurde mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 2.3.2015 zurückgewiesen (Az.: 5 W 36/14 = Bl. 94 dA). Beide Instanzen stellten im Ergebnis überdies fest, dass das Testamentsvollstreckeramt mittlerweile beendet ist.
In einem Parallelrechtsstreit vor der Kammer nimmt die Klägerin den Beklagten (4 O 816/14) im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Abrechnung des Nachlasses in Anspruch. Mit Teilurteil der Kammer vom 31.7.2015 wurde der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Die Rechtsmittel des Beklagten vor dem Hans. OLG Bremen und dem BGH blieben ohne Erfolg. Dieses Verfahren befindet sich in der Zwangsvollstreckung, derzeit bei dem Hans. OLG Bremen nach Beschwerde des Beklagten gegen eine Entscheidung der Kammer nach § 888 ZPO.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte das im Jahre 2004 freigewordene Kapital nicht in den Immobilienfonds (...) hätte investieren dürfen und schon gar nicht ausschließlich. Zum einen sei die Anlage entgegen der testamentarischen Auflage nicht mündelsicher und zum anderen von Anfang an mit dem Risiko der Schließung bis zu zwei Jahren belastet gewesen, ein Risiko, was sich dann auch realisiert habe und in eine vorzeitige Abwicklung des Fonds gemündet sei, so dass sie, die Klägerin, zu befürchten habe, dass sie das eingezahlte Kapital nicht vollständig zurückerhalte und ihr hieraus ein Schaden entstehe, der nicht eingetreten wäre, wenn der Beklagte das Geld in eine mündelsichere Anlage investiert hätte. Insoweit könne sie daher den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Da sie derzeit den Schaden, der ihr entstehen könne, noch nicht zu beziffern vermag, nehme sie den Beklagten im Wege der Feststellungsklage in Anspruch.
(...)
Der Beklagte ist der Auffassung, mit dem Erwerb der Anteile an dem Immobilienfonds (...) seine Pflichten als Testamentsvollstrecker nicht verletzt zu haben. Hintergrund der testamentarischen Anordnungen sei es gewesen, der jedenfalls zu Lebzeiten ihres Vaters ständig in Geldnöten schwebenden Klägerin nach dessen Tode jedenfalls für 20 Jahre aus den Erträgen des Erlöses aus dem verkauften Hausgrundstück ein auskömmliches Dasein zu sichern. Ihm, dem Beklagten, oblag es daher, eine Kapitalanlage zu finden, die über eine ausgewogene Balance zwischen langfristiger Sicherheit einerseits und Ertragsstärke zur Ermöglichung eines möglichst auskömmlichen Daseins der Klägerin andererseits verfügt. Da es im Jahre 2004, als die Sparbriefe der Deutschen Bank ausgelaufen seien, auf diesem Felde unter Erträgnisgesichtspunkten keine vergleichbar attraktiven Anlagen gegeben habe, habe er nach Alternativen gesucht, die die besagte Balance besser wahren würden. Eine entsprechende Anlagemöglichkeit habe er in der streitbefangenen Anlageform auch gefunden, nachdem er sich zuvor darüber erkundigt hätte, ob die Anlage mü...