Für deutsch-französische Ehen gelten weitere Besonderheiten, die sich aus dem Abkommen über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft ergeben. Deutsches und französisches Recht unterscheiden sich in den güterrechtlichen Zuordnungen des während der Ehe erworbenen Vermögens.

Das französische Recht kennt drei Arten von Güterständen:[13] Errungenschaftsgemeinschaft, Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung. Gesetzlicher Güterstand ist die Errungenschaftsgemeinschaft.[14]

Das deutsche Recht kennt ebenfalls drei Güterstände (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft).

Die Unterschiede zwischen den beiden gesetzlichen Güterständen der Zugewinngemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft sind erheblich.

Zugewinngemeinschaft nach deutschem Recht bedeutet Gütertrennung während des Bestehens des Güterstandes mit einem Ausgleich des Zugewinns nach Beendigung des Güterstandes (vgl. § 1363 Abs. 2 BGB). Der Güterstand führt somit nicht von selbst zu einem gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, sondern jeder Ehepartner behält sein vor und während der Ehe erworbenes Vermögen als sein Eigentum und haftet im Gegenzug auch nur für seine Schulden mit seinem Vermögen.

Die Errungenschaftsgemeinschaft französischen Rechts kennt dagegen drei verschiedene Gütermassen: das Eigengut der Ehefrau, das Eigengut des Ehemannes und das Gemeingut.

Letzteres setzt sich gemäß Artikel 1401 des Code Civil[15] aus den Errungenschaften zusammen, die jeder der Ehepartner entweder allein oder gemeinsam während der Ehe erworben haben. Dazu gehört auch das, was aufgrund eigener Arbeit erworben wurde oder was als Früchte oder Ertrag aus eigenen Gütern erwirtschaftet wurde.[16]

Zwar darf jeder Ehegatte grundsätzlich das Allgemeingut allein und selbständig verwalten und darüber verfügen. Bestimmte Handlungen dürfen jedoch nur von den Eheleuten gemeinsam vorgenommen werden. Schenkungen unter Lebenden aus dem Gemeingut dürfen nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommen werden.[17] Auch kann nach den Regeln des "régime primaire"[18] die Befugnis der Eheleute eingeschränkt werden, allein über das Gemeingut zu verfügen. So kann ein Ehepartner weder alleine über die Rechte, durch die die Familienwohnung (Auflösung des Mietvertrages, Veräußerung der Familienwohnung) sichergestellt wird, noch über Haushaltsgegenstände verfügen.[19]

[13] Meyer, FamRZ 2010, 612; Schaal, ZNotP 2010, 162.
[14] Zur Errungenschaftsgemeinschaft: Rotino, Der gesetzliche Güterstand im europäischen Vergleich 2015, S. 6, 7, 12.
[15] Code civil, Version consolidée au 21 juilliet 2019, www.legifrance.fr
[16] Delerue, FamRBint 2010, 70.
[17] Rotino, aaO, 12.
[18] Delerue, aaO, 70.
[19] Vgl. Erläuterungen zum deutsch-französischen Abkommen über den Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft, www.bundesgerichtshof.de

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