Das deutsch-französische Abkommen über den Wahlgüterstand (WZG) wurde am 4.2.2010 gezeichnet, am 15.3.2012 unterzeichnet und am 22.3.2012 im BGBl verkündet. In Frankreich wurde das entsprechende Gesetz am 29.1.2013 im Journal Officiel de la République française veröffentlicht.
Hintergrund des Abkommens war der hohe Anteil deutsch-französischer Ehen und die sich aus den unterschiedlichen Regelungen zum Güterstand ergebende Rechtsunsicherheit. Kauft beispielsweise ein französisches Ehepaar, das im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebt, in Deutschland eine Immobilie, können zwar die Eigentumsverhältnisse in das Grundbuch eingetragen werden. Die rechtlichen Wirkungen dieses Güterstandes blieben aber für Dritte nicht hinreichend einschätzbar. Über Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB wurde in der Regel das deutsche Güterrecht für das in Deutschland belegene Vermögen vereinbahrt, mit der Folge, dass dem französischen Ehepaar ein gespaltener Güterstand und die damit verbundene Rechtsunsicherheit zugemutet wurde.
Ziel des Abkommens ist dementsprechend, ein möglichst hohes Schutzniveau für die Eheleute zu verwirklichen.
Gemäß Art. 2 des Zustimmungsgesetzes wurde in das BGB als Kapitel 4 die Wahlzugewinngemeinschaft eingeführt. Die Einführung indiziert dabei die gleichberechtigte Stellung neben den anderen durch Ehevertrag wählbaren Güterständen.
Es handelt sich um einheitliches materielles Recht und nicht nur einheitliches Rechtsanwendungsrecht. Das Abkommen regelt den Güterstand ausschließlich, soweit nicht im Abkommen selbst auf externe Bestimmungen verwiesen wird (Art. 3 Abs. 2 WZG). Die Vereinbarung der Wahlzugewinngemeinschaft bedeutet keine kollisionsrechtliche Rechtswahl. Der Zugriff auf allgemeine Regelungen bleibt daher grundsätzlich offen. Entsprechend dem gemäß Art. 15 EGBGB bzw. der EuGüVO anwendbaren nationalen Recht gelten deutsche bzw. französische Bestimmungen. Auch außergüterrechtliche Fragen beurteilen sich nach dem jeweiligen Kollisionsrecht anwendbaren nationalen Recht. Innerhalb des Güterstandes selbst gibt es nationale Unterschiede. § 1519 S. 2 und S. 3 BGB treffen über den Inhalt des Güterstandes hinausgehende Regelungen. Da sie keine Entsprechung im französischen Übernahmegesetz haben, ist der Güterstand in Deutschland und Frankreich nicht deckungsgleich. Ob die deutsche oder die französische Fassung gilt, beurteilt sich nach dem auf den Güterstand anwendbaren Kollisionsrecht.