1. Allgemein
Die Europäische Güterrechtsverordnung (EuGüVO) führt für Ehen und Lebenspartnerschaften im internationalen Kontext zu weitreichenden Änderungen. Die Verordnungen sind am 24.6.2016 im Wege der verstärkten Zusammenarbeit zwischen insgesamt 18 Staaten verabschiedet worden. Dabei gehen die Verordnungen über die Rechtsverhältnisse der teilnehmenden Staaten hinaus, weil sie jeweils auch in Bezug auf Drittstaaten das aus ihrer Sicht anwendbare Recht bestimmen.
2. Grundgedanke
Grundgedanke der Verordnungen ist die Vereinheitlichung der anzuwendenden Rechtsordnungen. Die Verordnungen sind ein wichtiger Baustein auf dem Wege der Harmonisierung im Bereich des Erb- und Familienrechts auf europäischer Ebene. Es geht um die Bestimmung eines umfassend anwendbaren materiellen Güterrechts und eines umfassend zuständigen Gerichts, unabhängig von der Belegenheit der Vermögenswerte und unabhängig von einem späteren Umzug. Dabei folgen die Verordnungen dem so genannten Erstarrungsprinzip. Das heißt, das auf die Ehe oder Partnerschaft anwendbare Recht wird grundsätzlich fixiert und ändert sich durch späteren Umzug nicht automatisch, kann aber durch Rechtswahl geändert werden.
3. Anwendungsbereich
Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die Verordnung auf die ehelichen Güterstände Anwendung. Darunter sind gemäß Art. 3 Abs. 1 lit.a) EuGüVO nicht nur die einzelnen Güterstände im engeren Sinne, sondern sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen Eheleuten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten, zu fassen. Die wichtigste Neuerung der Verordnungen liegt in der Veränderung des Anknüpfungsmoments. Es wird nicht mehr die Staatsangehörigkeit zugrunde gelegt, sondern der gewöhnliche Aufenthalt. Dabei hat der Gesetzgeber den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" wie auch in der Europäischen Erbrechtsverordnung nicht definiert. Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
4. Größere Autonomie
Das auf die Ehe anwendbare Recht können die Eheleute durch geeignete Rechtswahl selbst bestimmen. Zur Wahl stehen dabei das Recht des Ortes, an dem einer oder beide Ehepartner im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren Lebensmittelpunkt haben, und das Recht der Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten.
Die Verordnungen ermöglichen eine bislang ungekannte aktive Gestaltung – gemäß Art. 22 Abs. 2 EuGüVO auch rückwirkend auf den Tag der Eheschließung. Im Falle eines grenzüberschreitenden Umzugs haben die Ehegatten die Wahl zwischen dem Recht am neuen Lebensmittelpunkt und dem Heimatrecht. Die Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung nach Art. 23 Abs. 1 EuGüVO orientiert sich an Art. 7 Rom III-VO, wonach Schriftform erforderlich ist. Bei Eheleuten mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGüVO iVm § 1410 BGB die notarielle Beurkundung erforderlich. Befinden sich die Eheleute in verschiedenen an dem Abkommen beteiligten Mitgliedstaaten, genügt gemäß Art. 23 Abs. 3 EuGüVO die Einhaltung der Formvorschriften eines Mitgliedstaates. Die konkrete Formwirksamkeit des gewählten Rechts für den Ehevertrag und die darin enthaltene Vereinbarung hinsichtlich des ehelichen Güterstands richtet sich nach Art. 25 EuGüVO.
5. Auswirkungen auf das Erbrecht
Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit d) EuGüVO regelt die Verordnung nicht die Rechtsnachfolge nach dem Tod eines Ehegatten. Damit ist zunächst das gesamte Erbrecht des überlebenden Ehegatten vom Anwendungsbereich ausgenommen, aber auch Ansprüche Dritter, wie etwa das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger.
Die Güterstandsverordnungen bergen Konfliktpotential in Bezug auf das Erbrecht, insbesondere im Hinblick auf die Europäische Erbrechtsverordnung. Gemeinsam ist den genannten Verordnungen die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt. Unterschiedlich ist das zeitliche Moment. Während die Güterrechtsverordnungen an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der E...