Die Antragstellerin begehrt von den Antragsgegnern im Wege der Erbenhaftung Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB.
Aus der Beziehung der Antragstellerin mit dem am 2. April 2015 verstorbenen Erblasser sind die Kinder S., geboren am 17. Juni 1999, und P., geboren am 26. Februar 2015, hervorgegangen. Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die volljährigen Kinder des Erblassers, die aus seiner im September 1997 geschlossenen Ehe hervorgegangen sind; der Antragsgegner zu 1 ist am 28. April 1994 und die Antragsgegnerin zu 2 am 5. Januar 1998 geboren. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lebten die Eheleute bereits rund vier Jahre getrennt. Sein Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 10. Oktober 2014 zugestellt. Der Erblasser wurde von seinen vier Kindern jeweils zu einem Viertel beerbt.
Der Erblasser hatte vor seinem Tod laufende monatliche Kindesunterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Töchtern, der Antragsgegnerin zu 2 und der aus der Beziehung mit der Antragstellerin hervorgegangenen S. sowie gegenüber seinem Sohn P. Zudem war zum Zeitpunkt seines Versterbens beim Amtsgericht ein von seiner Ehefrau eingeleitetes Trennungsunterhaltsverfahren anhängig, in dem sie einen Trennungsunterhalt von 1.009 EUR monatlich geltend machte. Nunmehr bezieht die Ehefrau eine Witwenrente in Höhe von monatlich 1.252,27 EUR.
Die Antragstellerin war bereits vor der Geburt von P. als verbeamtete Lehrerin tätig. Darüber hinaus erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und bewohnt eine Doppelhaushälfte, deren Eigentümerin sie ist. Nach der Geburt von P. bezog die Antragstellerin bis zum 25. April 2016 Elterngeld in Höhe von 1.800 EUR. Nach der Elternzeit ist die Antragstellerin seit August 2016 wieder in unterschiedlichem Umfang berufstätig. Als Abzugsposten macht sie monatliche Kinderbetreuungskosten, Fahrtkosten und weitere Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Antragstellerin nimmt die beiden Antragsgegner als Miterben gesamtschuldnerisch in Höhe von 50 % der von ihr errechneten Betreuungsunterhaltsansprüche in Anspruch.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Zahlung rückständigen Unterhalts in Höhe von 12.948,52 EUR sowie laufenden Unterhalts ab Mai 2016 in Höhe von zuletzt 1.884,82 EUR abgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Betreuungsunterhalt in Höhe von insgesamt 1.320 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag und die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.