Steuerpflichtige sind die Empfänger der Vermögensanfälle und Zuwendungen, d. h. hier die Erben zu gleichen Teilen. Der Ehemann gilt, auch nicht in der Schweiz, als erbberechtigt. Vorausgesetzt wird zudem, dass Erben erster Ordnung (Abkömmlinge, sprich: Kinder) nicht vorhanden sind.

Für eine Nacherbeneinsetzung spricht hier nichts. Eine solche liegt vor, wenn es eine Verfügung von Todes wegen gibt, mittels derer der Erblasser zwei aufeinanderfolgende Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmt. Sollte dies künftig in Frage kommen, dann gilt in diesem Fall für den Kanton Fribourg: Wenn der Vorerbe die Vermögenssubstanz zu erhalten hat, wird er auf dem kapitalisierten Ertrag der ihm zukommenden Erbschaft besteuert. Muss er dies nicht, wird der Vorerbe auf dem Gesamtwert der ihm zufallenden Güter besteuert. Der Nacherbe wird (wie ein ordentlicher Erbe) auf dem Wert der Güter besteuert, die ihm tatsächlich zugekommen sind. Der dabei anwendbare Steuersatz wird nach dem Verwandtschaftsgrad mit dem Erblasser definiert.

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