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Die europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), in Kraft seit 17. August 2015, gilt laut loi uniforme-Grundsatz auch für das Erbe, das nicht im Geltungsbereich der sie anerkennenden EU-Staaten belegen ist (Drittstaat). Nannte ein in der Bundesrepublik Deutschland verstorbener Erblasser eine Immobilie in der Schweiz sein Eigentum, das die Erbengemeinschaft (noch) nicht veräußern möchte, stellen sich Fragen, die gleichwohl das dortige Recht betreffen, etwa bei Beibehaltung einer werthaltigen Immobilie, die Bestandteil der Erbschaft ist. Damit die Erben eine rationale Entscheidung treffen können, bedarf es neben den Überlegungen innerhalb der Erbengemeinschaft einer Mitprüfung der steuerlichen Seite.
I. Nießbrauchsgestaltungen oder Mietvertrag
Vorteilhafte Gestaltungsvarianten sind die Übertragung des Immobiliarvermögens unter Vorbehalt oder Zuwendung des Nießbrauchsrechts, sei es via lebzeitiger Übertragung oder Verfügungen von Todes wegen. Eine Erbengemeinschaft, die etwa vor dem Problem steht, mit dem Ex-Ehemann der Erblasserin zu verhandeln, der in der Schweizer Immobilie verbleiben möchte, könnte folgende Wege einschlagen:
1. Vorbehaltsnießbrauch
Die Erben möchten die Vermögenssubstanz übertragen, sich aus den Erträgen aber lebzeitig selbst versorgt wissen. Sie übertragen schenkweise die Immobilie auf den Dritten und behalten sich den Nießbrauch an diesem Vermögen vor.
2. Zuwendungsnießbrauch
Die Erben beabsichtigen, die Versorgung eines anderen sicherzustellen. Sie bestellen daher zu dessen Gunsten den Nießbrauch an dem Gegenstand, wobei sie entweder das Eigentum behalten oder dieses zugleich (auch) einem Dritten übertragen.
3. Vermächtnisnießbrauch
Die Erben weisen durch letztwillige Verfügung die Immobilie einer bestimmten Person zu und verpflichten diese gleichzeitig, einer zu versorgenden Person den Nießbrauch an dem Vermögen oder Teilen davon einzuräumen. Im Fall der Versorgung des in der Immobilie verbleibenden Ex-Ehemannes der Erblasserin soll aber gerade keine Person zwischen Erben und Nutznießer geschaltet werden, sodass ein Vermächtnisnießbrauch außen vor bleibt.
Beim Vorbehaltsnießbrauch ist der nießbrauchsbelastete Vermögensgegenstand der Schenkungsteuer unterworfen. Der Vorbehaltsnießbrauch ist keine Gegenleistung, sondern als bereicherungsmindernder Faktor mit seinem nach §§ 13 bis 16 ErbStG zu ermittelnden Kapitalwert von dem Steuerwert des Vermögensgegenstandes in voller Höhe abziehbar.
4. Mietvertrag nach Schweizer oder deutschem Recht
Den Parteien anzuraten ist indes die schuldrechtlich geschmeidigere Variante eines Mietverhältnisses.
Ein Mietvertrag muss nicht zwingend nach Schweizer Recht abgeschlossen werden. In unserem Fall liegt deutsches Recht nahe, wenn alle Vertragsparteien Deutsche, d. h. "mit BGB-Hintergrund", sind.
Die Rechtswahl für deutsches Recht muss nach Schweizer Internationalem Privatrecht (IPRG) unzweideutig sein (Art. 119 II 2 IPRG). Falls keine Rechtswahl vorhanden ist, gilt der Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung, d. h. der Ort der Belegenheit der Mietsache, sodass bei Nichtvorhandensein einer Rechtswahl Schweizer Recht zur Anwendung kommt. Obendrein ist Schweizer Recht begründet, wenn Verträge über die Immobilie selbst und deren Gebrauch in Rede stehen.
Für die Zuständigkeit Schweizer Gerichte im Falle von Streitigkeiten über einen eventuell geschlossenen Mietvertrag gilt selbiges (Art. 112, 113 IPRG). Die Wahlfreiheit ergibt sich aus der Lektüre des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (Stand 1. April 2017) der Schweiz.
In den Mietvertrag, der wie oben dargelegt deutschem Recht unterstellt werden darf, sollten aufgenommen werden:
- 1) angemessener Mietzins
- 2) Verpflichtung des Mieters zur Zahlung aller anfallenden Abgaben und zur Instandsetzung
- 3) Verpflichtung, künftige Reparaturen und Unterhaltungskosten zu tragen
- 4) Gestattung des Zugangs für Familienmitglieder, deren Namen genau aufzuführen sind.